Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wild auf DM – 3.075,72– festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz.
Der Beklagte war vom 1.10.1981 bis zum 30.9.1982 als Autoverkäufer bei der Klägerin beschäftigt; er war zuständig für An- und Verkauf von Neu- und Gebrauchtwagen. Für den zugrundeliegenden Anstellungsvertrag wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichte Fotokopie (Bl. 30–33 d.A.).
Im März 1982 nahm der Beklagte für die Klägerin von den Eheleuten Bepler einen gebrauchten Pkw (einen roten Passat Variant) in Zahlung. Der diesbezügliche schriftliche Vertrag vom 18.3.1982 enthielt keine Angaben hinsichtlich der Tatsache, daß der genannte Pkw ein Unfallwagen war, d. h. früher schon einmal einen Unfall gehabt hatte, weswegen der Kotflügel vorne rechts, das Frontblech und ein Rahmenteil im Frontbereich ersetzt bzw. neu eingeschweißt worden waren.
Am 5.7.1982 wickelte der Beklagte für die Klägerin ein Geschäft mit Frau Ursula Schmidt ab, einer Tankstellenbesitzerin aus Gießen, die auch gewerbsmäßig mit Gebrauchtwagen handelt. Dabei wurde schriftlich ein Autotausch vereinbart: Frau Schmidt erhielt den roten Passat Variant und einen gleichfalls gebrauchten Golt GTI, und die Klägerin erhielt im Gegenzug einen gebrauchten BMW 323 i sowie 3.200,– DM. Von dem Unfall des Passat Variant wurde seitens des Beklagten nichts erwähnt.
Frau Schmidt stellte anschließend fest, daß der Passat Variant einen Unfall gehabt hatte, und sie verlangte gemäß § 463 BGB 1.900,– DM als Schadensersatz von der Klägerin. Sie begründete diese Forderung damit, sie habe wegen des Unfall Schadens den Passat Variant nur für 5.800,– DM verkaufen können, wohingegen sie sonst einen Verkaufspreis von 7.700,– DM erzielt hätte. Wegen dieser Forderung kam es zu einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Wetzlar (Az.: 3 C 1755/82). Das Amtsgericht führte am 4.10.1983 eine Beweisaufnahme durch, auf deren Ergebnis (vgl. Fotokopie des Protokolls Bl. 12–15 d.A.) sich die Klägerin bezieht, und verurteilte die Klägerin antragsgemäß (vgl. Fotokopie des Urteils vom 25.10.1983 = Bl. 7–11 d.A.). Das Urteil wurde rechtskräftig.
Die Klägerin behauptet: Die Eheleute Bepler hätten dem Beklagten im März 1982 eröffnet, daß der Passat Variant einen Unfall gehabt habe. Diese Tatsache habe der Beklagte der Frau Schmidt im Juli 1982 arglistig verschwiegen. Sie, die Klägerin, habe der Frau Schmidt daher Schadensersatz leisten müssen, und zwar in Höhe von 1900,– DM. Da der Beklagte mit seinem Verhalten jedenfalls grob fahrlässig gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen habe, sei er ihr gegenüber verpflichtet, den ihr entstandenen Schaden zu tragen: 1.900,– DM Zahlung an Frau Schmidt und 1.175,72 DM Verfahrenskosten (vgl. Einzelaufstellung auf S. 5 der Klageschrift == Bl. 5 d.A.). Den Gesamtbetrag von 3.075,72 DM müsse der Beklagte überdies mit 12 % seit dem 1.2.1984 verzinsen, da sie entsprechenden Bankkredit in Anspruch nehme. Für den Vortrag der Klägerin im übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze vom 23.2.1984 (Bl. 1–5 d.A.), vom 30.3.1984 (Bl. 24–29 d.A.) und vom 1.8.1984 (Bl. 50–51 d.A.).
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.075,72 DM zuzüglich 12 % Zinsen hieraus seit dem 1.2.1984 zu zahlen.
Demgegenüber beantragt der Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages behauptet der Beklagte im wesentlichen: Die Eheleute Bepler hätten ihm gegenüber die Tatsache des Unfallschadens verschwiegen. Auch sei der Passat Variant, der in beschädigtem Zustand in Zahlung gegeben worden sei, in der Werkstatt der Klägerin untersucht worden, ohne daß dort der Unfallschaden festgestellt worden sei. Nach der Veräußerung des Passat Variant an Frau Schmidt sei er viermal in die Werkstatt der Klägerin zur Mängelbeseitigung zurückgebracht worden. Der Beklagte ist der Ansicht, er habe nach allem nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen. Auch sei angesichts der diversen Reparaturen der behauptete Mindererlös seitens der Frau Schmidt keinesfalls ausschließlich auf den angeblichen Unfallschaden zurückzuführen. Im übrigen sei deutlich erkennbar, daß die Klägerin die Behauptung der Frau Schmidt über den angeblichen Mindererlös unbesehen hingenommen habe, u. U. aus der Erwägung heraus, daß er, der Beklagte, in Regreß genommen werden sollte. Für den Vortrag des Beklagten im übrigen wird ergänzend Bezug genommen auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze vom 2.3.1984 (Bl. 17–21 d.A.), vom 16.4.1984 (Bl. 38–40 d.A.) und vom 27.8.1984 (Bl. 52–53 d.A.).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in der eingeklagten Höhe durch den Beklagten.
Fügt ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeitsleistung dem Arbeitgeber einen Schaden zu, so ...