Nachgehend
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Jahre 1997, 1998 und 1999 am Urlaubskassenverfahren für das Baugewerbe nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in der jeweils gültigen Fassung oder nach dem Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) vom 28. Januar 1981 in der jeweils geltenden Fassung teilzunehmen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 314.245,52 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft nach portugiesischem Recht ein Bauunternehmen mit Sitz in Portugal. Sie entsandte in den Jahren 1997, 1998 und 1999 Arbeitnehmer zur Erbringung baulicher Leistungen in die Bundesrepublik Deutschland.
Der Beklagte ist eine bereits 1949 gegründete, in der Rechtsform des wirtschaftlichen Vereins im Sinne von § 22 BGB errichtete gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG. Er hat seinen Sitz in Wiesbaden. Der Hessische Minister des Innern hat ihm am 20. Juli 1950 die Rechtsfähigkeit verliehen.
Der Beklagte verlangt von der Klägerin auf der Grundlage des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (Verfahrenstarifvertrag – VTV) in der Fassung vom 18. Dezember 1996 und gestützt auf § 1 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmerentsendegesetz – AEntG) vom 26. Februar 1996 die Teilnahme an dem durch den zitierten Tarifvertrag vorgesehenen Umlageverfahren zur Finanzierung der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer im Baugewerbe. Zur Vorbereitung der Erhebung hier vorgesehener Beitragszahlungsforderungen verlangt er von der Klägerin die Erteilung bestimmter, in dem zitierten VTV vorgesehener Auskünfte. Die Klägerin macht im Rahmen einer negativen Feststellungsklage geltend, sie sei zur Erfüllung dieser Zahlungs- und Auskunftsansprüche nicht verpflichtet.
Mit Beschluss vom 27. Februar 1998 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach Art. 177 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 EG) vorgelegt. Wegen der Gründe dieses Beschlusses wird auf Bl. 115–138 d.A. Bezug genommen.
Der Europäische Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 ein Urteil erlassen, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 163–182 d.A. Bezug genommen wird. Auf eine Wiedergabe der den Parteien bekannten und sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung ausführlich diskutierten Urteilsgründe (veröffentlicht u.a. in DB 01, S. 2723 und NZA 01, 1377) wird an dieser Stelle verzichtet.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2001 (Bl. 189–232 d.A.) hat der Beklagte Widerklage erhoben, in deren Rahmen er für den Zeitraum Januar 1997 bis Mai 1999 Mindestbeiträge gegenüber der Klägerin geltend macht.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Urlaubskassenverfahren genüge nicht den Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof in seinem o.a. Urteil an die Vereinbarkeit des Verfahrens mit den Artikeln 59 und 60 EG-Vertrag (jetzt Art. 49 und 50 EG) knüpft. Das deutsche Urlaubskassenverfahren beinhalte gegenüber dem portugiesischen Urlaubsrecht nur unwesentliche Verbesserungen. Insbesondere sei in Anbetracht der erheblichen Belastung der portugiesischen Unternehmen durch das Urlaubskassenverfahren die vom Europäische Gerichtshof geforderte Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 2002 (Bl. 302–310 d.A.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, am Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes nach dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 in der jeweils gültigen Fassung oder nach § 8 BRTV-Bau in den Jahren 1997 bis 1999 teilzunehmen.
Der Beklagte beantragt
die Klage abzuweisen,
widerklagend
die Klägerin zu verurteilen an den Beklagten 314.245,52 EUR zu zahlen.
Die Klägerin beantragt
Die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, durch das tarifvertraglich geregelte Urlaubskassenverfahren werde die urlaubsrechtliche Stellung der portugiesischen Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern in entscheidender Weise verbessert. Dies betreffe nicht nur die materiellrechtlichen Ansprüche, sondern insbesondere auch die erheblich verbesserten Realisierungsmöglichkeiten. Er ist der Auffassung, nur durch das Urlaubskassenverfahren sei auch die formelle Durchsetzung der Urlaubsansprüche gewährleistet. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der nur kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer und die Schwierigkeiten, die einem entsandten Arbeitnehmer entgegen stünden, der seine Rechte vor einem deutschen Gericht oder aber unter Berufung auf das in Deutschland zwingend geltende Recht vor einem portugiesischen Gericht geltend machen will. Hier biete allein d...