Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 189.930,00 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt davon unberührt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Erteilung von Auskünften nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt der Kläger die Beklagte auf Erteilung von tarifvertraglich geschuldeten Auskünften in Anspruch. Nach erfolgter Verbindung von ursprünglich drei getrennten Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit Beschluss vom 04.03.2004 begehrt der Kläger die Erteilung von Auskünften für gewerbliche Arbeitnehmer für den Zeitraum Februar 2000 bis Mai 2003 bei einer Entschädigungssumme von 189.930,00 EUR.
Die Beklagte erwarb in Nossen in der … ein altes Fabrikgelände. Auf diesem Gelände wurden drei Häuser mit jeweils sechs Wohnungen zum Teil errichtet und zum Teil saniert. Zu diesem Zwecke stellte die Beklagte gewerbliche Arbeitnehmer ein. Die Wohnungen sind ca. 60 qm groß. Drei der Wohnungen wurden unstreitig verkauft. Ein Großteil der weiteren Wohnungen wurde an Senioren vermietet.
Die Hausverwaltung dieser Wohnungen wird durch die … durchgeführt. Geschäftsführerin der Gesellschaft ist die …
Der Kläger behauptet, dass arbeitszeitlich betrachtet im streitgegenständlichen Zeitraum überwiegend im Betrieb der Beklagten eine baugewerbliche Tätigkeit erbracht worden sei. Hierbei handele es sich um
- Fliesenverlegearbeiten
- Maurerarbeiten
- Putzarbeiten
- Trocken- und Montagebauarbeiten
- Pflasterarbeiten sowie
- Zimmererarbeiten
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich um einen sogenannten „Eigenregie-Fall” handele, bei dem die von der Beklagten ausgeführten Bauarbeiten als gewerblich einzustufen seien. Mit der Verwaltung der Projekte sei ein gewerbliches Unternehmen als Hausverwaltung betraut. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass es sich ausschließlich um die Verwaltung eigenen Vermögens gehandelt habe. Die Vermögenserzielungsabsicht folge auch daraus, dass die Beklagte teilweise neben der Vermietung der Objekte durch Verkauf der Wohnungen einen Gewinn erzielt habe. Der Kläger behauptet ferner, dass jedenfalls bis März 2003 Mitarbeiter durch die Beklagte beschäftigt worden seien, dies habe die Beklagte dem Kläger selbst mit Schreiben vom 27.01.2003 mitgeteilt.
Der Kläger stellt den Antrag,
ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviel gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) Versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Februar 2000 bis Mai 2003 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.
Für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
zu Nr. 1.1 189.930,00 EUR.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, dass drei Wohnungen an Freunde der Beklagten und eine Wohnung an die Tochter verkauft worden seien. Es sei von Anfang an geplant gewesen, sämtliche sanierten Wohnungen nur zu vermieten. Die durch die … durchgeführte Verwaltung erfordere nur eine unbedeutende Tätigkeit. Die Heiz-, Warmwasser-, Kalt- und Abwasserkostenabrechnung erfolge ohne Beteiligung der Hausverwaltung unmittelbar durch die Stadtwerke Riesa. Es verblieben lediglich die Abrechnung geringer Kosten für Hausmeister (Schnee räumen, Rasen mähen), Müllentsorgung sowie Versicherungen. Diese Abrechnung erfolge ein Mal jährlich. Diese geringfügigen Arbeiten würden durch die Beklagte selbst erbracht. Sie ist der Auffassung, dass sich die Sanierung der Bauwerke als die Verwaltung eigenen Vermögens darstelle, jedenfalls handele sie nicht in gewerblicher Absicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften.
Entscheidungsgründe
I. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung von Auskünften nach § 21 VTV. Die Beklagte unterfällt nicht dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV.
1. Nach § 1 Abs. 2 VTV werden von dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV „Betriebe des Baugewerbes” erfasst. Was h...