Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.900,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer durch die Beklagte ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung.
Der am 22.01.1963 geborene Kläger ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Rüdesheim am Rhein. Mit Arbeitsvertrag vom 23.04.1990 wurde der Kläger ab dem 01.05.1990 als examinierter Krankenpfleger eingestellt. Er arbeitete fortan auf der Intensivstation und war seit 11 Jahren stellvertretender Stationsleiter. Das durchschnittliche Bruttomonatsentgelt belief sich zuletzt auf 3.300,00 EUR.
Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer.
Unter § 2 des Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien, dass für das Dienstverhältnis die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes” (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung gelangen sollten.
Bei der Beklagten bestand eine spezielle Mitarbeitervertretung (MAV), deren Rechte und Pflichten im Einzelnen von einer Rahmenordnung für eine Mitarbeitervertretungsordnung (Rahmen-MAVO) geregelt sind. § 31 Abs. 1 der Rahmen-MAVO hat in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 20.11.1995 (abgedruckt in dem Band „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR)”, erschienen im Lambertusverlag, Stand Juli 1999) folgenden Wortlaut:
„Der Mitarbeitervertretung ist vor einer außerordentlichen Kündigung nach Ablauf der Probezeit durch den Dienstgeber schriftlich die Absicht der Kündigung mitzuteilen.”
Der Kläger war Mitglied der für den Betrieb der Beklagten zuständigen Mitarbeitervertretung.
In der Nacht vom 16.11. auf den 17.11.2003 hatte der Kläger auf der Intensivstation Nachtschicht. Zu diesem Dienst war ebenfalls die Krankenpflegerin Frau … eingeteilt. Bei der Beklagten ist es üblich, dass jedem Krankenpfleger auf der Intensivstation bestimmte Patienten zugeordnet werden. Dem Kläger war in der Nachtschicht u.a. der 76jährige Patient … zugeordnet.
Um 17.45 Uhr ordnete der diensthabende Anästhesist Dr. … hinsichtlich des Patienten … die Verabreichung eines Erythrozytenkonzentrates an. Die Blutkonserve musste zunächst in einem hauseigenen Labor hergestellt werden. Diese Transfusion kann nur durch einen Arzt vorgenommen werden. Für die Transfusion verbleibt nach der Herstellung maximal sechs Stunden zur Zeit. Um 19.00 Uhr erschien auf der Station der diensthabende Arzt der Chirurgie, Herr Dr. … untersuchte den Patienten nochmals und bestätigte die angeordnete Transfusion. Um 19.30 Uhr wurde die bestellte Konserve von der diensthabenden Krankenpflegerin … abgeholt.
Um 20.45 Uhr übergab die Zeugin … im Rahmen eines üblichen Übergabegespräches die Station vom Spätdienst an den Nachtdienst, also auch an den Kläger. Dabei informierte Frau … den Kläger auch darüber, dass die Blutkonserve noch transfundiert werden müsse.
Unstreitig wusste der diensthabende Arzt Dr. … ebenfalls Bescheid darüber, dass die Blutkonserve noch transfundiert werden musste.
Der Kläger dokumentierte in seinem Pflegebericht in der Patientenkurve bezüglich des Patienten … während der Nachtschicht folgendes:
„Patient geht es sehr schlecht, schreit laut, ist verwirrt, BGA, kein AS mehr, AVD weis Bescheid, leichte Sedierung, EK hängt zum Tansfundieren, AZ sonst stabil, Pflege, Prophylaxen und Therapie nach Plan, heute Kontrolle Verband durchgenässt am Bein.”
Die Zeugin … versorgte während des Nachtdienstes mehrmals den Patienten … pflegerisch. Bis zur Übergabe des Nachtdienstes an den Frühdienst wurde die Blutkonserve nicht transfundiert.
Mit Anhörungsbogen vom 25.11.2003 wurde die Mitarbeitervertretung zu der von der Beklagten beabsichtigten außerordentlichen Kündigung angehört. Gleichzeitig wurde der Vorsitzende der Mitarbeitvertretung, Herr … von dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Pflegedienstleiter Herr … in einem Gespräch über die Einzelheiten der Kündigungsgründe, wie sie in dem späteren Kündigungsschreiben niedergelegt wurden, informiert. Bezüglich der Einzelheiten des Anhörungsbogens wird ergänzend verwiesen auf Blatt 33 bis 34 d.A. Die Mitarbeitervertretung widersprach der fristlosen Kündigung am 27.11.2003, da die Maßnahme nicht angemessen sei.
Mit Schreiben vom 28.11.2003, welches dem Kläger am selben Tag zuging, kündigte die Beklagte das Dienstverhältnis außerordentlich. Bezüglich der in dem Kündigungsschreiben angegebenen Gründe wird ergänzend verwiesen auf Blatt 10 bis 11 d.A. Mit seiner bei Gericht am 03.12.2003 eingegangenen und der Beklagten am 11.12.2003 zugegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung geltend.
Er ist der Auffassung, dass die außerordentliche Kündigung nicht gerechtfertigt sei. Er behauptet, der diensthabende Arzt Dr. … habe noch...