Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Tenor
1) Es wird festgestellt, daß die Kündigung vom 22.12.1982, zugegangen am 28.12.1982, rechtsunwirksam ist land das Umschulungsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelößt hat.
2) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu trägen.
3) Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 4.416,60.
Tatbestand
Die Klägerin wurde von der Beklagten am 8.1.1982 als Schreibhilfe eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis endete durch Fristablauf am 13.8.1982.
Unter dem Datum des 20.9.1982 schlossen die Parteien einen schriftlichen Umschulungsvertrag, wonach die Klägerin für die Zeit vom 1.10.1982 bis 31.3.1984 zur Bürogehilfin umgeschult werden sollte. Nach § 2 des Vertrages vom 20.9.1982, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, waren die ersten drei Monate der Umschulung als Probezeit vorgesehen. § 7 des Vertrages lautet wie folgt:
„Auflösung des Fortbildungs-/Umschulungsvertrages
Das Fortbildungs-/Umschulungsverhältnis kann vorzeitig nach Zustimmung des Arbeitsamtes nur dann gelöst werden, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt insbesondere die Gefährdung des Ausbildungszieles durch Nichteignung, Störung der Maßnahme durch ungebührliches Verhalten und unentschuldigtes Fehlen.”
Die Klägerin erhielt pro Woche ein Unterhaltsgeld in Höhe von DM 340,– brutto vom Arbeitsamt gezahlt.
Unter dem Datum des 22.12.1982, der Klägerin zugegangen am 28.12.1982, kündigte die Beklagte das Umschulungsverhältnis fristlos zum 31.12.1982. Wegen des Inhalts des schriftlichen Kündigungsschreibens wird auf Bl. 2 der Akte Bezug genommen. Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Die Klägerin trägt vor:
Ein wichtiger Grund für die sofortige Beendigung des Umschulungsverhältnisses liege nicht vor. An dem für Lehrlinge bzw. Anwärter der Stadt vorgesehenen Unterricht habe sie nicht teilnehmen dürfen. Die Beklagte sei daher ihrer Ausbildungspflicht nicht nachgekommen. Eine Beanstandung der von ihr ausgeführten Schreibarbeiten sei nicht erfolgt. So sei sie in dem Glauben gelassen worden, daß sie richtig arbeite.
Die Klägerin beantragt:
Es wird festgestellt, daß die fristlose Kündigung vom 22.2.1982, zugegangen am 28.12.1982, rechtsunwirksam ist und das Umschulungsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst hat.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor:
Unter der Vorspiegelung die Stadt Schweinfurt habe ihr einen Umschulungsplatz zur Bürogehilfin angeboten, habe die Klägerin vom Arbeitsamt die Finanzierungszusage für eine derartige Umschulung erhalten. Die Stadt habe unter Zurückstellung erheblicher Bedenken ihr den Umschulungsplatz zur Verfügung gestellt. Zur Beurteilung der Eignung und Leistungen der Klägerin sei die drei-monatige Probezeit nach § 2 des schriftlichen Vertrages vereinbart worden. Unabhängig davon siehe § 7 des Vertrages vor, daß das Umschulungsverhältnis vorzeitig nach Zustimmung des Arbeitsamts gelöst werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Als wichtiger Grund in diesem Sinne sei unter anderem die Gefährdung des Ausbildungszieles durch Nichteignung vorgesehen. Die Prüfung der Eignung sei im üblichen Verfahren rechtzeitig vor Ende der Probezeit durch Anfrage bei der ausbildenden Dienststelle und Kontaktaufnahme mit der Berufsschule erfolgt. Die Äußerungen dieser beiden Stellen ließen keinen anderen Schluß zu, als daß die Klägerin die Abschlußprüfung im Umschulungsberuf Bürogehilfin aufgrund ihrer bisher gezeigten Fertigkeiten und Leistungen keinenfalls bestehen wird. Die schulischen Leistungen der Klägerin lägen weit unter dem Durchschnitt. Auch das ausbildende Fachamt der Stadt habe im Vergleich mit anderen Auszubildenden die notwendige Eignung nicht zu bestätigen vermocht. Das Arbeitsamt Schweinfurt sei vom Sachverhalt unterrichtet worden und habe fernmündlich die ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung wegen Nichteignung erteilt.
Hierauf erwidert die Klägerin:
Es treffe nicht zu, daß sie die Umschulung durch arglistiges Verhalten bekommen habe. Vielmehr ergebe die Niederschrift über die Zusage von Leistungen dem Grunde nach vom 16.8.1982, daß sie dem Arbeitsamt die Wahrheit gesagt habe.
Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig (§§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 b, 46 Abs. 2 ArbGG, § 17 ZPO) und auch begründet.
Die unter dem Datum des 22.12.1982 von der Beklagten ausgesprochene Kündigung erweist sich als rechtsunwirksam, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB, der diese außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnte, nach Auffassung der Kammer jedenfalls fehlt.
1. Unstreitig ist das Umschulungsverhältnis befristet für die Dauer vom 1.10.1982 bis Ablauf des 31.3.1984 abgeschlossen worden.
Soweit die Beklagte aus der Vereinbarung einer Probezeit für die ersten drei Monate eventuell die Meinung vertreten könnte, daß sie hierna...