Rz. 57

Die Gesellschaftsanteile sind grundsätzlich frei vererbbar. Wenn im Gründungsvertrag ausdrücklich geregelt ist, dass der Erbe im Erbfall Gesellschafter der SRL wird, ist diese Regelung für die anderen Parteien bindend.[38] In diesem Fall wird der Erbe kraft Erbfall Gesellschafter, sobald er seine Eigenschaft als Erbe durch Sterbeurkunde oder Kopie des Testaments (falls vorhanden) belegen kann.[39]

 

Rz. 58

Der Erbe, der innerhalb von 3 Monaten nachdem er Gesellschafter der SRL geworden ist seine Anteile übertragen möchte, löst ein Vorkaufrecht zugunsten der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter aus. Der Erbe hat die Geschäftsführung über seine Übertragungsabsichten zu informieren. Ab diesem Zeitpunkt wird der Gesellschaft und den Gesellschaftern 15 Tage lang Vorkaufrecht zu gleichen Konditionen, die der Erben Dritten anbieten wird, eingeräumt.

[38] Vgl. Art. 155 LSC.
[39] Vgl. Art. 155 LSC.

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