OFD Rheinland, Verfügung v. 22.12.2008, o. Az.
1. Veräußerung der Argentinien-Anleihe „alt”
In den 90er Jahren hat die Argentinische Republik im erheblichen Umfang auf europäische Währungen lautende Anleihen ausgegeben. Nachdem die argentinische Regierung Ende Dezember 2001 die Zins- und Tilgungszahlungen ausgesetzt hat, fielen die Wertpapierkurse für diese sog. Argentinien-Anleihen erheblich.
Steuerrechtliche Würdigung:
Der BFH hat mit Urteil vom 13.12.2006, VIII R 62/04, entschieden, dass die Kursverluste aus diesen „alten” Argentinien-Anleihen vorbehaltlich der Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerlich nicht zu berücksichtigen sind.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Kurzinfo der OFD Münster Nr. 11/2004 vom 19.3.2004 sowie der Kurzinfo der OFD Rheinland Nr. 34/2006 vom 23.6.2006 und dem BMF-Schreiben vom 14.7.2004, IV C 1 – S 2252 – 171/04.
2. Tausch der „alten” Argentinien-Anleihen in ABRA-Zertifikate
Die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) hat mit einem europäischen Bankenkonsortium unter der Leitung der Hypo-Vereinsbank (HVB), zum Schutz der Interessen der Argentinien-Gläubiger die „Argentine Bond Restructuring Agency” (ABRA) gegründet.
Diese ABRA hat für die Anleihen-Gläubiger ein Zertifikatsprogramm (Anlage 1) erstellt, wonach die Anleger das rechtliche Eigentum der „alten” Argentinien-Anleihen” auf die ABRA übertragen sollten. Die ABRA beabsichtigte damit ihre Verhandlungsposition gegenüber der argentinischen Republik zu stärken. Das wirtschaftliche Eigentum sollte bei den Gläubigern verbleiben.
Steuerrechtliche Würdigung:
Die „alten” Argentinien-Anleihen sind aus steuerlicher Sicht weiterhin den Gläubigern zuzurechnen.
Die Annahme des Zertifikatsprogramm und die damit verbundene Übertragung des rechtlichen Eigentums an der Argentinien-Anleihe auf die ABRA sowie das im Gegenzug von der ABRA auf den Gläubiger übertragene Zertifikat sind steuerrechtlich irrelevante Vorgänge. Insbesondere findet keine entgeltliche Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG statt.
3. Tausch der „alten” Argentinien-Anleihen bzw. der ABRA-Zertifikate in „neue” Argentinien-Anleihen
Die Argentinische Republik hatte am 28.12.2004 ein Umtauschangebot (Anlage 2) bezüglich der „alten” Argentinien-Anleihen veröffentlicht.
Die Inhaber der „alten” Argentinien-Anleihen respektive der ABRA-Zertifikate konnten diese in folgende „neue” Argentinien-Anleihen umtauschen:
- Par-Schuldverschreibungen (Pars) und GDP-Bonds
- Discount-Schuldverschreibungen (Discounts) und GDP-Bonds oder
- Quasi-Par-Schuldverschreibungen (Quasi-Pars) und GDP-Bonds
Bei den GDP-Bonds handelt es sich um reine Ertragsscheine, deren Erträge von der Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts der Republik Argentinien abhängig sind.
Steuerrechtliche Würdigung:
Die Annahme des Tauschangebotes durch die Argentinien-Gläubiger gilt steuerrechtlich als Veräußerung der „alten” Argentinien-Anleihe und gleichzeitige Anschaffung der „neuen” Argentinien-Anleihen.
Als Anschaffungskosten ist der Börsenwert der „alten” Argentinien-Anleihen im Zeitpunkt der Zuteilung der neuen Wertpapiere anzusetzen. Der ursprüngliche Nominalwert der „alten „Argentinien-Anleihe bleibt unberücksichtigt!
Beispiel für eine Abrechnung über die Abwicklung eines Umtauschs der ABRA-Zertifikate in „neue” Argentinien-Anleihen (Anlage 3).
4. Veräußerung der „neuen” Argentinien-Anleihe
Bei den „neuen” Argentinien-Anleihen handelt es sich um Finanzinnovationen i.S. des § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG. Die Veräußerung führt daher zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Bei Zufluss nach dem 31.12.2008 ist die Veräußerung nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG steuerpflichtig.
Als steuerpflichtiger Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten der „neuen” Argentinien-Anleihe anzusetzen. Dabei ist darauf zu achten, dass als Anschaffungskosten weder die Anschaffungskosten der „alten” Argentinien-Anleihe noch der Nominalwert der Anleihen zugrunde gelegt werden dürfen, sondern der Börsenwert der „alten” Argentinien-Anleihen im Zeitpunkt der Zuteilung der „neuen” Argentinien-Anleihen.
Beispiel einer Abrechnung über die Veräußerung der „neuen” Argentinien-Anleihen (Anlage 4).
5. Trennung des BIP-gebundenen Wertpapiers von den „neuen” Argentinien-Anleihen (Pars, Discounts oder Quasi-Pars)
Die jeweiligen „neuen” Argentinien-Anleihen (Pars, Discounts oder Quasi-Pars) und das BIP-gebundene Wertpapier wurden 180 Tage nach Zuteilung der „neuen” Anleihen automatisch getrennt. Die Wertpapiere können seitdem unabhängig voneinander veräußert werden.
Steuerrechtliche Würdigung:
Der Trennungsvorgang ist steuerrechtlich unbeachtlich. Die unter Nr. 3 ermittelten Anschaffungskosten sind in Gänze den jeweiligen „Pars”, „Discounts” oder „Quasi-Pars” zuzuordnen.
Das BIP-gebundene Wertpapier stellt einen reinen Ertragsschein dar. Die daraus erzielten laufenden Erträge als auch ein späterer Veräußerungserlös führen in voller Höhe zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Beispiel einer Abrechnung über den Verkau...