Rz. 92
Eine unbeschränkte Steuerpflicht in Argentinien besteht für alle Gesellschaften, die nach argentinischem Recht gegründet wurden oder soweit sich deren satzungsmäßiger Sitz oder Ort der Geschäftsleitung in Argentinien befindet.
Rz. 93
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung sind grundsätzlich die weltweit erzielten Einkünfte der Gesellschaft (unter zusätzlicher Beachtung von DBA). Ein Verlustvortrag ist innerhalb von 5 Jahren zulässig, ein Verlustrücktrag ist hingegen nicht möglich.
Bestimmte Verluste (wie z.B. Verluste aus dem Verkauf von Beteiligungen oder aus ausländischen Quellen) können nur mit Gewinnen aus gleichen Einkommensarten verrechnet werden.
Gesellschaften mit Sitz in Argentinien – einschließlich SRLs oder Niederlassungen von ausländischen Gesellschaften – unterliegen mit ihrem zu versteuernden Einkommen einem Steuersatz von 25 %.
Rz. 94
Die sog. Impuesto a la Ganancia Mínima Presunta, (IGMP) Steuer auf das vermutete Mindesteinkommen ist eine in Deutschland fremde Steuer. Diese Steuer beträgt 1 % und wird auf alle in Argentinien oder im Ausland befindlichen Aktiva erhoben, soweit diese eine Höhe von ARG $ 200.000 übersteigen. Diese Steuer ist auf in Zukunft zu zahlende Körperschaftssteuer verrechenbar. Der mögliche Vortragszeitraum beträgt zurzeit zehn Jahre.
Rz. 95
Steuern, die mit der Einkommenssteuer vergleichbar sind und bereits im Ausland gezahlt werden mussten, können auf die argentinische Steuer angerechnet werden. Eine Verrechnung ist allerdings auf den Betrag begrenzt, um den die fällige argentinische Steuerschuld durch das im Ausland bereits versteuerte Einkommen erhöht wurde.
Rz. 96
Am 29.12.2017 wurde das Gesetz Nr. 27.430 veröffentlicht und trat am gleichen Tag in Kraft, welches Änderungen der Besteuerung von Gewinnen und Dividenden im Ley de Impuesto a las Ganancias – LIG enthält. Die Neuregelungen sind insbesondere die Folgenden:
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Gewinne einer argentinischen SRL werden grundsätzlich ab. 1.1.2021 mit einem Steuersatz von 25 % versteuert. Nach Art. 2 des Gesetzes 27.430 unterliegen auch Gewinne aus der Veräußerung von abnutzbaren (abschreibungsfähigen) beweglichen Vermögensgegenständen sowie von Aktien, Anteilen an Gesellschaften anderer Rechtsform, Wertpapieren, Schuldverschreibungen und anderen verbrieften Vermögenswerten der Gewinnsteuer, unabhängig vom Gegenstand der Verbriefung und davon, wem diese zufließen. |
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Gewinne aus dem Verkauf, Tausch oder Umtausch von Aktien, Anteilen an Gesellschaften anderer Rechtsform, Wertpapieren, Schuldverschreibungen und anderen verbrieften Vermögenswerten, unabhängig vom Gegenstand der Verbriefung durch in Argentinien ansässigen natürlichen Personen und ungeteilte Nachlässe sind steuerfrei, wenn die zugrunde liegenden Vermögensgegenstände an der Börse oder einem anderen regulierten Kapitalmarkt öffentlich gehandelt werden, andernfalls unterliegen diese bei den vorgenannten Steuerpflichtigen einer Steuer i.H.v. 15 % des Gewinnes. |
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Dividenden von argentinischen Gesellschaften, unabhängig, ob diese in Argentinien ansässigen natürlichen Personen oder nicht in Argentinien ansässige Steuerpflichtige zufließen, unterliegen einem Steuersatz i.H.v. 7 % des Bruttobetrages. |
Rz. 97
Zwischen Deutschland und Argentinien besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen. Das Abkommen erlaubt, dass die Dividenden, die eine in Argentinien ansässige Gesellschaft an eine in Deutschland ansässige Personen/Gesellschaften zahlt, in Deutschland besteuert werden.