Rz. 10
Ein-Personen-Gesellschaften sind in Argentinien gesetzlich nicht zulässig. Zur Errichtung einer argentinischen SRL sind somit mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die Höchstzahl der Gesellschafter beschränkt sich auf 50. Hierbei können die Gesellschafter natürliche und juristische Personen sein. Eine Beschränkung der Staatsangehörigkeit bzw. des Gründungsstatuts der Gesellschafter ist gesetzlich nicht geregelt, so dass inländische aber auch ausländische natürliche und juristische Personen Gesellschafter werden können. Eine SA kann kein Gesellschafter einer SRL sein. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine ausländische Aktiengesellschaft handelt, in deren Heimatland eine vergleichbare rechtliche Beschränkung nicht existiert. Die deutschen Aktiengesellschaften können somit Gesellschafter einer SRL sein.
Rz. 11
Bei der Gründung einer neuen argentinischen Gesellschaft (SA oder SRL) muss sich der ausländische Gesellschafter allerdings mit einer Qualifizierungsdokumentation bei dem IGJ registrieren lassen. Aus Art. 123 des LSC ergibt sich hierzu folgender Wortlaut: Um sich an einem Unternehmen in der argentinischen Republik zu beteiligen, müssen die ausländischen Gesellschafter, sofern diese juristische Personen sind, zunächst den Beweis vor dem IGJ einreichen, dass sie ordnungsgemäß und im Einklang mit dem Gesetz der jeweiligen Ländern gegründet sind und dass, wenn dies der Fall ist, ihre Satzung, ihre Satzungsänderungen und anderen qualifizierten Dokumente sowie die Dokumente über ihre gesetzliche Vertretung bei dem öffentlichen Register der Handelskammer und ggf. dem Nationalen Register der Aktiengesellschaften registriert werden.
Rz. 12
Weitere Voraussetzungen für die ausländischen Gesellschaften, die sich als Gesellschafter bei einer argentinischen SRL beteiligen, sind die Mitteilung, ob die Tätigkeit der Gesellschaft in ihrem Ursprungsland gesetzlichen Verboten oder Beschränkungen unterliegt sowie die Einreichung des Beschlusses des zuständigen Gesellschaftsorgans, nach dem die ausländische Gesellschaft in Argentinien eingetragen werden soll.
Rz. 13
Ferner muss eine Vollmacht zugunsten der gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft, die die Eintragung bei der IGJ veranlassen und die Gesellschaft in der Hauptversammlung der argentinischen Gesellschaft sowie bei den Behörden vertreten sollen, erteilt werden.
Rz. 14
Zur Gründung einer SRL (beim IGJ) ist ebenfalls ein aktueller Handelsregisterauszug vorzulegen, aus dem sich die Existenz der Gesellschaft im Heimatland ergibt und dass sich diese nicht im Liquidationsstadium befindet und keinem sonstigen Verfahren unterliegt.
Rz. 15
Die Gesellschafter müssen nicht unbedingt in Argentinien ansässig sein. Sie können sich durch Vertretungsvollmacht repräsentieren lassen. Diese Vollmacht ist durch einen Notar beglaubigen und mit Apostille von den Haag versehen zu lassen. Die Vollmacht wird in der Praxis in zwei Spalten mehrsprachig erstellt.