1 Allgemeines
Rz. 1
§ 10 TzBfG setzt § 5 Abs. 3 lit. d der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit um. Nach der Richtlinie sollen Arbeitgeber in geeigneten Fällen Maßnahmen, die den Zugang teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zur beruflichen Bildung erleichtern, zur Förderung des beruflichen Fortkommens und der beruflichen Mobilität in Erwägung ziehen.
Rz. 2
§ 10 TzBfG konkretisiert das allgemeine Diskriminierungsverbot bezüglich teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer aus § 4 Abs. 1 TzBfG und regelt die Verpflichtung des Arbeitgebers diese gleichberechtigt an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen teilhaben zu lassen. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sollen wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer die gleichen Chancen zum beruflichen Aufstieg haben. Die Regelung fordert den Arbeitgeber auf, auch Teilzeitbeschäftigten die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, um die berufliche Bildung, das berufliche Fortkommen und die berufliche Mobilität von Teilzeitbeschäftigten zu fördern. Damit sollen Karrierehindernisse ausgeräumt und infolge dessen die Akzeptanz und Attraktivität von Teilzeitarbeit erhöht werden.
Rz. 3
§ 10 TzBfG postuliert jedoch keinen Anspruch auf berufliche Fortbildung, sondern stellt als besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots nach § 4 TzBfG lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer sicher. Mit § 10 TzBfG soll die Gleichbehandlung vollzeitbeschäftigter und teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim beruflichen Aufstieg gewährleistet werden. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung von Bildungsmaßnahmen begründet § 10 TzBfG nicht.
Rz. 4
§ 10 TzBfG erfasst sämtliche teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer i. S. d. § 2 TzBfG und ist auch nicht an eine Mindestarbeitnehmerzahl des Arbeitgebers geknüpft. Die Verpflichtung aus § 10 TzBfG ist abänderungsfest, § 22 TzBfG.
2 Verhältnis zum Betriebsverfassungsgesetz
Rz. 5
Die Regelung des § 10 TzBfG lässt betriebsverfassungsrechtliche Regelungen unberührt. Nach § 96 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben die Betriebspartner darauf zu achten, dass auch die Belange teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer berücksichtigt werden. § 96 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, berufliche Bildungsmaßnahmen zu ermöglichen. § 10 TzBfG greift demgegenüber erst auf der nächsten Stufe ein, wenn der Arbeitgeber eine berufliche Bildungsmaßnahme anbietet. Dann verlangt § 10 TzBfG bei der Auswahl der Teilnehmer die Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen. Dabei ist § 98 BetrVG zu beachten. Nach § 98 Abs. 3 BetrVG steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Auswahl der Arbeitnehmer zu, die an der Maßnahme teilnehmen. Dieses Mitbestimmungsrecht setzt jedoch voraus, dass der Betriebsrat dem Arbeitgeber entsprechende Vorschläge unterbreitet. Im Rahmen des § 98 Abs. 3 BetrVG sind sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsrat den Vorgaben des § 10 TzBfG verpflichtet.
3 Verhältnis zum Personalvertretungsrecht
Rz. 6
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes folgt die parallele Verpflichtung zu § 96 BetrVG bzw. § 98 BetrVG aus § 80 BPersVG bzw. den entsprechenden Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze.
4 Aus- und Weiterbildungsmaßnahme
Rz. 7
Der Begriff der Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach § 10 TzBfG erfasst sämtliche Maßnahmen der Berufsbildung, d. h. Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Er ist nicht auf solche Maßnahmen beschränkt, die die aktuelle Tätigkeit des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers betreffen. Erfasst sind auch Maßnahmen zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation, welche die berufliche Mobilität fördern.
Ausbildungsmaßnahmen sind s...