Rz. 22

Eine bestimmte Form der Erörterung (persönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit, telefonisch, schriftlich, E-Mail) sieht das Gesetz nicht vor. Ein persönliches Gespräch dürfte zwar der Wortbedeutung von "Erörterung" am nächsten kommen, eine Festlegung enthält das Gesetz insoweit aber nicht.

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