Prof. Dr. Reinhard Vossen
3.1 Form und Adressat des Antrags
Rz. 25
Der Antrag des Arbeitnehmers war bis zum 31.12.2018 formfrei. Seit dem 1.1.2019 ist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG i. d. F. von Art. 1 Nr. 2b des "Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit" vom 11.12.2018 für den Antrag des Arbeitnehmers die Textform erforderlich. Hierdurch soll die Beweisführung erleichtert werden. Zudem soll die Textform den Arbeitnehmer vor einer übereilten Geltendmachung einer Arbeitszeitverringerung schützen. Es bedarf bei der Textform im Unterschied zur Schriftform (Vgl. § 126 Abs. 1 BGB) keiner eigenhändigen Unterschrift, sodass z. B. ein Telefax oder eine E-Mail reicht.
Rz. 26
Der Antrag ist grundsätzlich gegenüber dem Arbeitgeber oder dessen Vertreter (Empfangsvertreter gemäß § 164 Abs. 3 BGB) zu stellen. Dies ist zumeist jemand in der Personalabteilung. Der Arbeitgeber kann die zuständigen Empfangsvertreter ausdrücklich benennen. Existiert eine ausdrückliche Benennung nicht, kann in Anlehnung an § 5 Abs. 3 BetrVG nur derjenige als Empfangsvertreter angesehen werden, den der Arbeitgeber zur selbstständigen Einstellung und Entlassung ermächtigt hat oder dem der Arbeitgeber in anderer Form die offizielle Vorgesetztenfunktion gegenüber dem Arbeitnehmer verliehen hat.
3.2 Zeitpunkt des Antrags
Rz. 27
Der Antrag kann grundsätzlich jederzeit nach Ablauf der 6-monatigen Wartezeit (s. Rz. 14 ff.) geltend gemacht werden. Unabhängig vom Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) kann die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG auch während der Elternzeit verlangt werden. Denn die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit bleibt von der Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 16 Abs. 1 BEEG unberührt. Der Arbeitnehmer wird nur von der Pflicht befreit, in der vereinbarten Zeit Arbeit zu leisten. Im Übrigen enthält § 8 TzBfG keine Ausschlussregelung. Die Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG auch während der Elternzeit (Vgl. § 16 BEEG) kommt dann zum Tragen, wenn der Arbeitnehmer im Unterschied zur befristeten Teilzeit während der Elternzeit (§ 15 Abs. 4–7 BEEG) eine unbefristete Vertragsänderung geltend macht. Im Zweifel ist durch Auslegung der entsprechenden Willenserklärung des Arbeitnehmers nach §§ 133, 157 BGB zu klären, ob sein tatsächlicher Wille eine befristete oder eine unbefristete Vertragsänderung meint.
3.3 Angabe des Umfangs der Verringerung
Rz. 28
Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens 3 Monate vor deren Beginn geltend machen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG). Rechtlich stellt dieser Antrag ein Angebot auf Änderung des Arbeitsvertrags an den Arbeitgeber dar, dem dieser bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 7 TzBfG zustimmen muss, sog. Kontrahierungszwang. Das Änderungsangebot muss nicht ausdrücklich als Teilzeitantrag bezeichnet werden und auch nicht ausdrücklich auf § 8 TzBfG Bezug nehmen.
3.3.1 Umfang der Arbeitszeitverringerung
Rz. 29
Inhaltlich muss der Arbeitnehmer einen konkreten Umfang der Verringerung verlangen. Diesen kann er in Stunden oder aber auch in Prozentsätzen, gemessen an der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, angeben. Sein Teilzeitbegehren ist nicht hinreichend bestimmt, wenn hierin nur ein bloßer Arbeitszeitrahmen vorgegeben wird. Da das TzBfG keine Vorgaben über den Umfang einer zulässigen Verringerung – anders als das BEEG in § 15 Abs. 4 – gibt, ist der Arbeitnehmer in der Angabe seines Verringerungswunsches frei. Dabei ist der Ausdruck "Wunsch" wörtlich zu nehmen: Nach Maßgabe des § 8 TzBfG kann eine Arbeitszeitverteilung zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses durch Vertrag oder die Ausübung des Direktionsrechts des Arbeitgebers erfolgen. Nicht möglich ist hingegen die einseitige Bestimmung der Lage der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer. Ein Antrag, der eine frei wählbare und dem Direktionsrecht des Arbeitgebers entzogene Lage von Freistellungsb...