Prof. Dr. Reinhard Vossen
9.2.1 Klage auf Geltung der gesetzlichen Fiktion
Rz. 199
Nach § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang kraft gesetzlicher Fiktion, sofern der Arbeitgeber die Arbeitszeitverringerung nicht rechtzeitig abgelehnt hat. Die neuen Arbeitszeiten gelten dann automatisch, sodass grundsätzlich keine Klage erforderlich ist. Bestreitet der Arbeitgeber jedoch die Fiktionswirkung, kann der Arbeitnehmer eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG dahingehend erheben, dass sich die Arbeitszeit in dem von ihm gewünschten Umfang verringert hat. Die Dauer der Arbeitszeit stellt eine Teilregelung des Arbeitsverhältnisses dar, was für die Annahme eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ausreicht.
9.2.2 Klageantrag
Rz. 200
Der Klageantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG hinreichend bestimmt sein, weshalb die aufgrund der Fiktion bestehende Arbeitszeitregelung in jedem Fall berücksichtigt werden muss. Der Arbeitnehmer sollte jedoch auch die bisherige Arbeitszeit aufnehmen.
Der Klageantrag könnte wie folgt lauten: "Es wird festgestellt, dass sich die Arbeitszeit des Klägers infolge seines Teilzeitwunsches vom … (Datum) von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert hat".
9.2.3 Feststellungsinteresse
Rz. 201
Das nach § 256 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG erforderliche Feststellungsinteresse besteht, wenn der Arbeitgeber die Fiktionswirkung bestreitet. Der Arbeitnehmer müsste andernfalls zu den ursprünglichen Zeiten weiterarbeiten oder würde eine Abmahnung oder Kündigung riskieren. Dies ist dem Arbeitnehmer nicht zumutbar. Hinsichtlich der Fiktion der gewünschten Verteilung i. S. v. § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG kann der Arbeitnehmer im Fall des Bestreitens durch den Arbeitgeber ebenfalls Feststellungsklage erheben.
Um die tatsächliche Beschäftigung zu den neuen Arbeitszeiten zu erreichen, kann der Arbeitnehmer im Wege der Klagehäufung (§ 260 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG) zusätzlich einen entsprechenden Beschäftigungsantrag stellen.
Ein solcher Feststellungsantrag könnte wie folgt lauten: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte in Folge des Arbeitsverteilungswunsches vom ………. (Datum) verpflichtet ist, den Kläger vertragsgemäß (seit dem …) an den Wochentagen ………. jeweils von … Uhr bis … Uhr zu beschäftigen".
Soweit sich die Feststellung auf die Fiktion von Arbeitszeit und -verteilung bezieht, könnte der Antrag wie folgt aussehen: "Es wird festgestellt, dass sich die vertragliche Arbeitszeit des Klägers in Folge seines Teilzeitwunsches vom ………. (Datum) von 40 auf 20 Wochenstunden reduziert hat und dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger an den Wochentagen ………. von ……Uhr bis ……Uhr zu beschäftigen."
9.2.4 Klage auf Unwirksamkeit der Änderung der Verteilung durch den Arbeitgeber
Rz. 202
Der Arbeitgeber kann nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG die festgelegte Verteilung unter bestimmten Voraussetzungen wieder ändern. Geht der Arbeitnehmer davon aus, der Arbeitgeber sei dazu nicht befugt gewesen, kann er mittels einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO klären lassen, dass die Änderung der Arbeitszeitverteilung unwirksam ist. Der Antrag muss hinreichend bestimmt i. S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO i. V. m. § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG sein.
Ein solcher Antrag könnte wie folgt lauten: "Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger trotz der von ihr angeordneten Änderung der Arbeitszeitverteilung, anstelle von bisher Mo. bis Fr. von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr nunmehr von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu arbeiten, zu den bisherigen Arbeitszeiten weiterzubeschäftigen".