Rz. 15
Auch § 9a Abs. 5 TzBfG dient der Planungssicherheit des Arbeitgebers.[1] Nach seinem Satz 1 können Arbeitnehmer frühestens[2] 1 Jahr[3] nach Rückkehr aus der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit nach § 9a Abs. 1 TzBfG erneut eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit oder aber auch – Abs. 5 Satz 1 spricht von erneuter Verringerung der Arbeitszeit "nach diesem Gesetz" – eine zeitlich unbegrenzte Verringerung der Arbeitszeit gemäß § 8 Abs. 1 TzBfG verlangen.[4] Das gilt im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beabsichtigte Planungssicherheit des Arbeitgebers auch dann, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf der zeitlich begrenzten Teilzeit nicht zu seiner "ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit"[5] zurückgekehrt ist, weil die Parteien diese vor Ablauf der befristeten Teilzeit für die Zeit danach einvernehmlich geändert haben.[6] Von der Sperrfrist des § 9a Abs. 5 Satz 1 TzBfG unberührt bleiben Ansprüche auf Verringerung der Arbeitszeit nach anderen gesetzlichen Grundlagen – z. B. gemäß § 15 Abs. 5–7 BEEG.[7] Streitig ist, ob der Antrag für eine erneute begrenzte oder unbegrenzte Teilzeit schon vor Ablauf der Jahresfrist gestellt werden kann.[8] Für einen erneuten Antrag auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit (§ 9a Abs. 1 Satz 1 TzBfG)[9] nach berechtigter Ablehnung[10] eines Antrags auf Brückenteilzeit aufgrund entgegenstehender betrieblicher Gründe gemäß § 9a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 TzBfG gilt – wie bei zeitlich nicht begrenzter Teilzeitarbeit – eine Frist von 2 Jahren nach der berechtigten Ablehnung (§ 8 Abs. 6 TzBfG i. V. m. § 9a Abs. 5 Satz 2 TzBfG).[11] Nach einer berechtigten Ablehnung[12] aufgrund der Zumutbarkeitsregelung für Arbeitgeber mit insgesamt mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer (§ 9a Abs. 2 Satz 2 TzBfG) kann nach § 9a Abs. 5 Satz 3 TzBfG ein Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von 1 Jahr erneut eine zeitlich befristete – nicht unbefristete Teilzeit[13] – Verringerung der Arbeitszeit verlangen. Die Fristberechnung erfolgt nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1. Alt. BGB.[14]
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