1 Allgemeines
Rz. 1
Das Verhältnis der am 1.1.1963 bestehenden bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Urlaubsanspruch wurde durch die Vorschriften des § 15 BUrlG zu den damals neuen Regelungen des BUrlG bestimmt. Das Verhältnis der Urlaubsnormen in danach verabschiedeten Gesetzen zum BUrlG ist jeweils dort geregelt. Im Einzelfall ist es angezeigt, dort genau nachzusehen.
Rz. 2
Die Bildungsurlaubsgesetze der Länder sind ohne jede Bedeutung für den Erholungsurlaub.
2 Geltende Bestimmungen in bundesrechtlichen Gesetzen
Die nun folgenden Bundesgesetze werden durch die Verabschiedung des BUrlG nicht betroffen:
2.1 Arbeitsplatzschutzgesetz
Rz. 3
Das ArbPlSchG vom 30.3.1957 regelt i. V. m. den Regelungen des BUrlG den Urlaub der Arbeitnehmer und der in Heimarbeit Beschäftigten, die zum Wehrdienst einberufen werden. Das ArbPlSchG enthält in seinen §§ 4 und 7 ArbPlSchG Bestimmungen über die Kürzung, Gewährung, Übertragung und Abgeltung des im Arbeitsverhältnis entstandenen Urlaubs sowie einen Hinweis auf den Urlaub im Wehrdienst.
Durch die Aussetzung der Wehrpflicht verlor das Arbeitsplatzschutzgesetz an praktischer Bedeutung. Zur Anwendung kommt es noch nach § 16 Abs. 7 ArbPlSchG beim freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG, nicht jedoch beim Bundesfreiwilligendienst.
2.2 9. Buch Sozialgesetzbuch
Rz. 4
Das SGB IX ist an die Stelle des seit 1963 geltenden SchwBeschG und des in der Zwischenzeit anzuwendenden SchwbG getreten. Der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 208 SGB IX tritt zum gesetzlich geschuldeten Erholungsurlaub hinzu.
2.3 Jugendarbeitsschutzgesetz
Rz. 5
Der § 19 JArbSchG enthält eine selbstständige Regelung, die Vorrang vor den Bestimmungen des BUrlG hat.
2.4 Seearbeitsgesetz
Rz. 6
Das Seearbeitsgesetz ist für Schiffsbesatzungen, soweit die Bestimmungen über den Mindesturlaub des BUrlG keine Anwendung finden, lex specialis und daher vorrangig. Das Urlaubsrecht ist über das BUrlG hinausgehend für diese Arbeitnehmergruppe in den §§ 56–64 des SeeArbG vom 20.4.2013 weitergehend geregelt. Es wird auch durch verschiedene tarifliche Regelungen ergänzt.
2.5 Gesetzliche Sonderregelungen nach Inkrafttreten des BUrlG
Rz. 7
§ 15 BUrlG betrifft nicht gesetzliche Sonderregelungen nach Inkrafttreten des BUrlG. Solche Sonderregelungen gehen dem BUrlG vor. Zu erwähnen sind hier § 17 BEEG und § 24 MuSchG. Auf die jeweilige Kommentierung wird verwiesen.
3 Geltende Bestimmungen in landesrechtlichen Vorschriften
3.1 Opfer des Nationalsozialismus
Rz. 8
Für Arbeitnehmer, die geistig oder körperlich in ihrer Erwerbsfähigkeit behindert oder Opfer des Nationalsozialismus sind, bleiben die landesrechtlichen Regelungen neben dem BUrlG angewandt: Diese sind inzwischen weitgehend, wie z. B § 2 UrlaubsG Niedersachsen (gültig bis 26.2.2009) oder § 3 UrlaubsG Rheinland-Pfalz (gültig bis 22.6.2010) außer Kraft getreten. Teilweise sind bei Aufhebung dabei Sonderregelungen über einen Zusatzurlaub als Besitzstand aufrechterhalten worden (z. B. nach Art 21 des 2. Rechtsbereinigungsgesetzes Baden-Württemberg vom 7.2.1994).
3.2 Bildungsurlaub
Rz. 9
Nach dem BUrlG ist der Bildungsurlaub grundsätzlich vom Erholungsurlaub zu unterscheiden. Die Regelungen zum Bildungsurlaub bestehen neben denen des BUrlG. Der Bildungsurlaub verfolgt ein weitgehend anderes Ziel. Im Vordergrund steht beim Bildungsurlaub eben die berufliche und politische Weiterbildung der Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) führt dazu ausdrücklich und sinngemäß aus: Unter den Bedingungen fortwährenden und sich beschleunigenden technischen und sozialen Wandels wird lebenslanges Lernen zur Voraussetzung individueller Selbstbehauptung und gesellschaftlicher Anpassungsfähigkeit im Wechsel der Verhältnisse. Dies nicht zuletzt unter dem Aspekt der Öffnung der internationalen Arbeitsmärkte.
Die Länder haben die Gesetzgebungskompetenz und die Arbeitnehmerweiterbildung zu regeln. 14 Bundesländer haben als Landesgesetzgeber Bildungsurlaubsgesetze erlassen. Kein gesetzlicher Anspruch auf Bildungsurlaub besteht in Bayern und Sachsen. Der Bildungsurlaub dient in erster Linie der Persönlichkeitsentwicklung des Arbeitnehmers.
3.3 Sonderurlaub
Rz. 10
Ähnliches wie beim Bildungsurlaub gilt auch beim Sonderurlaub: Unberührt ist die Gesetzgebungskompetenz der Länder auf dem Gebiet des Sonderurlaubs für Jugendleiter und andere Mitarbeiter in der Jugendpflege. In allen Bundesländern sind dazu entsprechende Gesetze erlassen.