1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist der Kern des am 1.7.2008 in Kraft getretenen und zum 1.1.2015 sowie 24.12.2022 maßgeblich modifizierten Pflegezeitgesetzes (PflegeZG) Das Gesetz soll Beschäftigten insbesondere die Möglichkeit eröffnen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen und damit die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern. Hierzu sieht es in § 3 Abs. 1 PflegeZG einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsverpflichtung für den Fall vor, dass der Beschäftigte einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt (sog. Pflegezeit). Ausweislich der Gesetzesbegründung[1] sind die Regelungen der Pflegezeit und der Pflegeteilzeit an die Elternzeitbestimmungen der §§ 15 ff. BEEG angelehnt.[2] Seit 1.1.2015[3] gewährt das Gesetz außerdem einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung zur Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung (§ 3 Abs. 5 PflegeZG) sowie einen Anspruch auf Freistellung auch zur Sterbebegleitung naher Angehöriger (§ 3 Abs. 6 PflegeZG). Seit 24.12.2022[4] kann bei kleinen Arbeitgebern mit bis zu 15 Beschäftigten Pflegezeit beantragt werden.

[1] BT-Drucks. 16/7439 S. 91 f.
[2] BT-Drucks. 16/7439 S. 91.
[3] Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf, BGBl. I, 2014 S. 2462.
[4] Inkrafttreten des Gesetzes zur weiteren Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/1158 vom 20.6.2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige ("Vereinbarkeitsrichtlinie"), BGBl. I, 2022 S. 2510.

2 Anspruchsvoraussetzungen

2.1 Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Persönlich gilt § 3 PflegeZG für "Beschäftigte". Beschäftigte sind nach der Definition in § 7 Abs. 1 PflegeZG:

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten[1]
  • arbeitnehmerähnliche Personen,
  • Heimarbeitnehmer und die ihnen Gleichgestellten.
  • Für öffentlich-rechtliche Bedienstete gilt das Gesetz nicht; für Beamte gelten Sonderregelungen.[2]
[1] Wie hier ErfK/Gallner/Bubach, 24. Aufl. 2024, § 3 PflegeZG, Rz. 1; Fröhlich, ArbRB 2008, 84, 86; a. A. Düwell, FA 2008, 108, 109.
[2] Vgl. z. B. § 92a BBG "Familienpflegezeit mit Vorschuss"

2.1.1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

 

Rz. 3

Das PflegeZG definiert den Begriff des Arbeitnehmers nicht, es setzt ihn voraus. Arbeitnehmer ist nach der einheitlichen arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen gegen Entgelt zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (§ 611a BGB).[1]

Um welche Art von Arbeitsverhältnis es sich handelt, ist gleichgültig; auch in geringfügigen Beschäftigungen, Teilzeitarbeitsverhältnissen, Nebenjobs oder befristeten Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Pflegezeit. Das PflegeZG gilt auch für leitende Angestellte.[2] Insoweit besteht kein Unterschied zum Anwendungsbereich des EFZG[3] oder des BUrlG.[4]

Unerheblich ist auch, ob sich der Arbeitnehmer im Ausland aufhält oder ausländischer Nationalität ist. Der Anspruch auf Pflegezeit setzt nur voraus, dass auf das Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht anzuwenden ist.[5]

Ist das Arbeitsverhältnis vor Beginn der Pflegezeit beendet (Kündigung, Aufhebungsvertrag, Befristungsablauf) besteht kein Anspruch auf Pflegezeit. Wird das Arbeitsverhältnis während der Pflegezeit beendet, entfällt der Anspruch. Bei Pflegezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis dauert diese nicht über das Ende der Befristung hinaus an. Es findet also keine Verlängerung der Befristung statt.

[2] ErfK/Gallner/Bubach, 24. Aufl. 2024, § 7 PflegeZG, Rz. 1; Linck, BB 2008, 2738.
[3] Vgl. hierzu Reinhard/Schütz, EFZG, 1. Aufl. 2006, § 1 EFZG, Rz. 5.
[4] S. hierzu Tillmanns, § 2 BUrlG, Rz. 3 ff.
[5] Zur vergleichbaren Problematik s. Tillmanns, § 2 BUrlG, Rz. 27 ff.

2.1.2 Zur Berufsbildung Beschäftigte

 

Rz. 4

§ 3 PflegeZG gilt auch für zur Berufsbildung Beschäftigte. Zur Bestimmung dieses Personenkreises kann auf die Definition in § 1 BBiG zurückgegriffen werden. Danach ist Berufsbildung

 

Rz. 5

Damit gilt das Gesetz für Auszubildende, aber auch für Praktikanten oder Volontäre und Umschüler. Die Pflegezeit wird nach § 4 Abs. 1 Satz 5 PflegeZG nicht auf Berufsbildungszeiten angerechnet. Die Vorschrift ist § 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG nachgebildet. Ob sich das Berufsausbildungsverhältnis um die Dauer der Pflegezeit verlängert, ist streitig. Teilweise wird dies für den Fall angenommen, dass im Ausbildungsvertrag eine bestimmte Ausbildungszeit vorgesehen ist.[1] Die in der Gesetzesbegründung[2] anklingende Auffassung, ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Berufsausbildungsverhältnis verlängere sich automatisch um die Ausfallzeit, hat im Gesetzestext aber keinen Niederschlag gefunden. Eine solche "Automatik...

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