Der Arrestanspruch ist ausschließlich auf eine Geldforderung gerichtet. Nicht notwendig ist, dass der Anspruch bereits fällig ist. Demnach ist der Arrestanspruch auch gegeben, wenn die Geldforderung betagt, d.h. bereits entstanden, aber noch nicht fällig ist oder bedingt ist.
Danach erfolgt die Darstellung des Arrestgrundes. Ein Arrestgrund liegt vor, wenn die Besorgnis besteht, dass ohne Erlass des Arrestes eine Veränderung des bestehenden Zustandes eintritt, durch welche die Zwangsvollstreckung des erwarteten Urteils des Hauptsacheverfahrens wegen einer Geldforderung vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, bzw. wenn eine gefährdete Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners gesichert werden soll.
Der Arrestanspruch und der Arrestgrund sind nach § 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 ZPO glaubhaft zu machen. Dies bedeutet eine Erleichterung der Beweisführung für den Gläubiger. Aus dem Vortrag des Antragstellers muss sich zur Überzeugung des Gerichtes lediglich ergeben, dass der Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft.
Für die Beweisführung sind alle anerkannten Beweismittel des Hauptsacheverfahrens (Sachverständige, Zeugen, Urkunden, Parteivernehmung, Inaugenscheinnahme) sowie die eidesstattliche Versicherung möglich.
Zu berücksichtigen ist aber, dass eine Beweisaufnahme im Arrestverfahren dann unstatthaft ist, wenn sie nicht sofort erfolgen kann, § 294 Abs. 2 ZPO. Demnach muss im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über den Antrag eine Beweisaufnahme möglich sein, wenn das Gericht diese für erforderlich hält. Dafür sind von der Partei alle Beweismittel zur Gerichtsstelle zu bringen. Das betrifft insbesondere die Vorlage von Urkunden im Original sowie die Vernehmung von Zeugen, die an Gerichtsstelle anwesend sein müssen. In der Praxis ist eine Beweisaufnahme bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Arrestbefehls selten. Es genügt in der Regel für die Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs und des Arrestgrundes die Vorlage von Urkunden im Original sowie die Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen.
Das Gericht entscheidet dann über den Arrest wahlweise mit oder ohne vorherige mündliche Verhandlung. Dies folgt für den Arrest aus § 922 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Welche Vorgehensweise das Gericht auswählt, hängt insbesondere vom Umfang des Streitverhältnisses und vom Grad der Eilbedürftigkeit ab. Der Antragsteller hat keinen Einfluss auf die Verfahrenswahl. Die Entscheidung des Gerichtes darüber ist auch nicht anfechtbar.
Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, ist eine vorherige Anhörung des Schuldners nicht zwingend vorgeschrieben. Das Gericht trifft diese Entscheidung nach freiem Ermessen. So kann z.B. das Arrestgesuch dem Antragsgegner mit der Bitte um schriftliche Äußerung zugeleitet werden, wodurch sich das Verfahren jedoch erheblich verzögert.
Wird ohne mündliche Verhandlung entschieden, geschieht dies durch Beschluss des Vorsitzenden allein. Gegen den Beschluss, mit welchem ein Arrest angeordnet wird, hat der Antragsgegner den Rechtsbehelf des Widerspruchs nach § 924 ZPO. Im Widerspruchsschriftsatz müssen alle Gründe dargelegt werden, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden. Sie sind ebenfalls glaubhaft zu machen. Für den Fall des Widerspruchs hat das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen, § 924 Abs. 2 ZPO. Das Gericht entscheidet dann durch Endurteil, § 925 Abs. 1 ZPO.
Wird der Antrag auf Erlass eines Arrestbefehls ohne mündliche Verhandlung durch das Gericht mittels Beschluss abgelehnt, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde nach § 567 Abs. 1 ZPO zu.
Entscheidet das Gericht über den Antrag auf Erlass eines Arrestes aufgrund mündlicher Verhandlung, erfolgt dies durch Endurteil, § 922 Abs. 1 ZPO. Hiergegen ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft.