(1)[1] Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden.
Bis 27.01.2022:
(1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen
1. |
nicht durch Automaten und |
2. |
nicht durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die
1. |
im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, |
2. |
zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten [Bis 27.01.2022: beim Menschen] [2] bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, |
3. (weggefallen)
4. |
ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder |
5. |
Sauerstoff sind. |
(3)[3] Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
Bis 26.07.2023:
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt ferner nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht.
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