11.2.1. Der Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 AStG sind zugrunde zu legen
- die nach Tz. 11.1 zu berücksichtigenden Ausschüttungen eines Jahres,
- abzüglich des Hinzurechnungsbetrags im Sinne des § 10 Abs. 1 AStG für dasselbe Jahr.
Ein Ausschüttungsüberschuß kann sich auch ergeben, wenn eine Hinzurechnung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 AStG entfällt. In diesen Fällen ist von einem Hinzurechnungsbetrag von Null auszugehen. Eine Steuererstattung aufgrund eines Verlustrücktrags nach § 10 Abs. 3 Satz 5 AStG hat Vorrang vor der Steuererstattung nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 AStG .
Der Ausschüttungsüberschuß ist für die Zwecke der Steuererstattung mit den in den Vorjahren angesetzten Hinzurechnungsbeträgen zu verrechnen. Sind für ein Vorjahr Steuern nach § 12 AStG oder § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b AStG angerechnet worden, so ist bei der Anwendung des Satzes 5 der Hinzurechnungsbetrag um die Beträge wieder zu kürzen, um die er im Hinblick auf die Anrechnung erhöht worden war.
11.2.2. Einkünfte aus passivem Erwerb, die nach § 9 AStG außer Ansatz gelassen worden sind, vermindern die zur Steuererstattung berechtigenden Gewinnanteile in Höhe des an sich anzusetzenden Hinzurechnungsbetrages.
11.2.3. Für jedes Vorjahr können nach § 11 Abs. 2 AStG insgesamt die für das jeweilige Vorjahr auf den anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag entfallende und noch nicht nach § 11 AStG erstattete Einkommen- oder Körperschaftsteuer (abzüglich der ggf. nach § 12 AStG und § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AStG angerechneten Steuer) sowie die Gewerbesteuer erstattet werden. Der Erstattungsbetrag muß aufgrund einer fiktiven Veranlagung des Kalenderjahrs ermittelt werden, in dem die die Erstattung auslösende Hinzurechnung vorgenommen wurde, ohne daß die Besteuerung dieses Kalenderjahrs berührt wird (sogenannte Schattenveranlagung). Bei der Berechnung der Erstattungsbeträge ist die Differenz der Steuerbeträge maßgebend, die sich bei einer Veranlagung einmal mit und einmal ohne Berücksichtigung des Hinzurechnungsbetrags ergeben hätten. Hierzu ist die Steuer, die sich unter Einbeziehung des Hinzurechnungsbetrags ergeben hat, der Steuer gegenüberzustellen, die sich ergeben hätte, wenn lediglich der um die Gewinnanteile gekürzte Hinzurechnungsbetrag in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 10. März 1982, BStBl. 1983 II, 14). Zur verfahrensmäßigen Handhabung siehe Tz. 18.1.5.
11.2.4. Der Ausschüttungsüberschuß eines Jahres ist mit mehreren noch nicht verrechneten Hinzurechnungsbeträgen (HZB) nach deren zeitlicher Reihenfolge zu verrechnen. Bestehen für mehrere Jahre Ausschüttungsüberschüsse, so sind sie nach ihrer zeitlichen Reihenfolge zu verrechnen.
Beispiel:
Jahr |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
HZB |
1 000 |
500 |
500 |
500 |
500 |
500 |
Ausschüttung |
|
300 |
100 |
800 |
800 |
800 |
HZB nach § 11 AStG |
1 000 |
200 |
400 |
0 |
0 |
0 |
Ausschüttungsüberschuß |
‐ |
‐ |
‐ |
300 |
300 |
300 |
Zu erstatten sind die |
|
|
|
|
|
|
Steuern des Jahres |
|
|
|
1 |
1 |
2(200) |
|
|
|
|
|
|
3(100) |
Noch zu verrechnender HZB |
|
|
|
|
|
|
für das |
|
|
|
|
|
|
Jahr 1 |
1 000 |
|
|
700 |
400 |
0 |
Jahr 2 |
|
200 |
|
|
|
0 |
Jahr 3 |
|
|
400 |
|
|
300 |
11.2.5. Hat ein in einem Jahr anzusetzender Hinzurechnungsbetrag einen Verlustabzug des Inlandsbeteiligten im Sinne des § 10d EStG gemindert, so kann auf besonderen Antrag der Erstattung nach § 11 Abs. 2 AStG die Steuer des Folgejahrs zugrunde gelegt werden, für das sich die Minderung des Verlustvortrags steuerlich ausgewirkt hat. Voraussetzung ist, daß die genannten Jahre innerhalb des in § 11 Abs. 2 AStG genannten Vierjahreszeitraums liegen.
Beispiel:
Der Inlandsbeteiligte hat im Jahr 1 einen Verlust aus inländischem Gewerbebetrieb von 100000 DM, im gleichen Jahr ist ein Hinzurechnungsbetrag von 60000 DM anzusetzen, so daß ein vortragsfähiger Verlust von 40000 DM verbleibt. Im Jahr 2 fällt ein Gewinn aus inländischem Gewerbebetrieb von 200000 DM an, davon werden nach § 10d EStG 40000 DM abgezogen, so daß 160000 DM versteuert werden. (Ohne den Hinzurechnungsbetrag des Jahres 1 wären nur 100000 DM versteuert worden.) Im Jahr 3 fällt ein Ausschüttungsüberschuß von 40000 DM an. Der Ausschüttungsüberschuß ist mit dem Hinzurechnungsbetrag des Jahres 1 zu verrechnen. Der Teil der Steuer ist zu erstatten, der im Jahr 2 auf 40000 DM entfällt. Der Erstattungsbetrag ist in entsprechender Anwendung der Tz. 11.2.3 zu ermitteln.
11.2.6. Die Verrechnung des Ausschüttungsüberschusses mit den Hinzurechnungsbeträgen (Tz. 11.2.1 Satz 2) erfolgt zu dem Kurs, mit dem die Einkünfte aus passivem Erwerb, die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegen, umgerechnet worden sind (Tz. 10.1.1.4).