§ 22 Zuständigkeit für grenzüberschreitende, Verbringungen und deren Überwachung

 

(1) 1Über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3 sowie über die Rücknahme oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 2Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen sowie die Prüfung von Anzeigen[1] für grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.

 

(2)[2] 1Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung von grenzüberschreitenden Verbringungen mit.[3] 2Die Zollbehörden[4] können

 

1.

grenzüberschreitend verbrachte Sendungen mit radioaktiven Stoffen sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel zur Überwachung anhalten,

 

2.

einen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte bestehenden Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnung, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, den zuständigen Behörden mitteilen und

 

3.

in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass Sendungen nach Nummer 1 auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten den zuständigen Behörden vorgeführt werden.

3Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

 

(3)[5] Soweit das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie[6] und dessen auf anderen Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an die fachlichen Weisungen des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministeriums gebunden.

[1] Eingefügt durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.2010. Anzuwenden ab 27.12.2010.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017. Anzuwenden ab 31.12.2018.
[3] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes vom 20.05.2021. Anzuwenden ab 05.06.2021.
[4] Geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Strahlenschutzgesetzes vom 20.05.2021. Anzuwenden ab 05.06.2021.
[5] Abs. 3 geändert durch Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung. Anzuwenden ab 08.11.2006.
[6] Geändert durch Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015. Anzuwenden ab 08.09.2015.

§ 23 Ausstattung der zuständigen Behörden

Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden verfügen über eine zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben angemessene Ausstattung an Finanzmitteln und eine angemessene Personalausstattung.

[1] § 23 geändert durch Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 07.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.

§ 23a Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes

Das Bundesverwaltungsamt ist für Entscheidungen nach den §§ 9d bis 9g[1] zuständig.

[1] Geändert durch Zwölftes Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 08.12.2010. Anzuwenden ab 27.12.2010.

§ 23b (aufgehoben)

§ 23c (aufgehoben)

§ 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung

1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung[3] ist zuständig für

 

1.

die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung,

 

2.

[4]die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5,

 

3.[5]

die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes,

 

4.[6]

die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 ,

 

5.[7]

die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde,

 

6.

[8]die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

 

7.

[9]die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

 

8.

[10]die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und

 

9.

[11]die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c.

2In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort.

[1] § 23d eingefügt durch Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG) vom 23.07.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[2] Geändert durc...

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