1Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung[3] ist zuständig für

 

1.

die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung,

 

2.

[4]die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5,

 

3.[5]

die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes,

 

4.[6]

die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 ,

 

5.[7]

die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde,

 

6.

[8]die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

 

7.

[9]die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf,

 

8.

[10]die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und

 

9.

[11]die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c.

2In den Fällen, in denen der Standort nach dem Standortauswahlgesetz durch Bundesgesetz festgelegt wird, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Satzes 1 erst nach dieser abschließenden Entscheidung über den Standort.

[1] § 23d eingefügt durch Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz - StandAG) vom 23.07.2013. Anzuwenden ab 01.01.2014.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen vom 12.12.2019. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[4] Nr. 2 eingefügt durch Gesetz zur Änderung haftungsrechtlicher Vorschriften des Atomgesetzes und zur Änderung sonstiger Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[5] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2016.
[6] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2016.
[7] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 30.07.2016.
[8] Nr. 6 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[9] Nr. 7 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[10] Nr. 8 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Anzuwenden ab 30.07.2016.
[11] Nr. 9 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung. Anzuwenden ab 30.07.2016.

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