Für das Lagern oder Bearbeiten radioaktiver Abfälle in Landessammelstellen nach § 9a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz sind die für den Umgang mit diesen radioaktiven Stoffen geltenden Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes, des Strahlenschutzgesetzes und der auf Grund dieser Gesetze[1] erlassenen Rechtsverordnungen anwendbar.

[1] Geändert durch Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung vom 27.06.2017. Anzuwenden ab 31.12.2018.

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