Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Normenkette
§ 26 Abs. 3 WEG
Kommentar
1. Bei der Bestellung eines Notverwalters hat das Gericht ein Auswahlermessen (vgl. Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 26 Rz. 501). Die Ermessensentscheidung des Tatsacheninstanz-Gerichts ist vom Senat nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob die tatsächlichen Voraussetzungen des Ermessens vorlagen und das Gericht hiervon fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (Staudinger/Wenzel, § 45 Rz. 39). Im vorliegenden Fall ließ die Entscheidung der Kammer hinreichende Feststellungen zu der von ihr getroffenen Auswahl vermissen.
Die Kammer hatte hier eine Firma bestellt mit geforderter Vergütung in Höhe von DM 75,- pro Wohnung und Monat, ein vorgelegtes anderes Angebot einer Verwaltungsfirma mit DM 32,- pro Wohnung und Monat nicht näher untersucht, vielmehr festgestellt, dass das Honorar der zunächst vorgeschlagenen Firma angesichts der umfangreichen und schwierigen auf die Verwaltung zukommenden Aufgaben nicht unverhältnismäßig sei.
Bei der Bestellung eines gerichtlichen Notverwalters ist allerdings das Gericht gehalten, von sich aus mehrere Vergleichsangebote einzuholen; werden statt dessen von Beteiligten etwa im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung selbst Angebote eingeholt und vorgelegt, muss sich das Gericht hiermit auseinandersetzen. Im Interesse der Gemeinschaft wird es bei gleicher Eignung den günstigeren Anbieter auswählen. Diese Entscheidung setzt einen Vergleich der von den Firmen mit ihrer Pauschale angebotenen Leistungen und der gesondert abzurechnenden Leistungen voraus. Solche Vergleiche hat hier das Landgericht nicht angestellt, obwohl die Vergütung der einen Firma das Angebot der anderen um mehr als 100% überstieg und darüber hinaus - wie der Senat aus anderen Verfahren weiß - das eine Angebot mit einer Monatspauschale von DM 75,- nicht den marktüblichen Preisen entspricht. Geklärt waren auch nicht etwaige Sondervergütungsvereinbarungen für bestimmte Leistungen und Leistungsanforderungen nach den Angeboten. Schließlich muss sich das Tatsachengericht im Zweifelsfall sogar selbst von der fachlichen Eignung in Betracht kommender Verwalter überzeugen. Bei dieser Sachlage stellt es einen Ermessensfehlgebrauch dar, wenn das Erstbeschwerdegericht ohne weitere Aufklärung die vom AG bestellte Firma für richtig ausgewählt hält.
2. Die Sache musste an das LG zurückgegeben werden.
Link zur Entscheidung
( OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2000, 3 Wx 51/00)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung