Leitsatz

Ist mit Zustimmung der Eigentümer einmal ein baulicher Zustand hergestellt worden, der nicht der ursprünglichen Teilungserklärung entsprach, so ist dieser bauliche Zustand künftig bei der Frage, ob weitere bauliche Maßnahmen eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG darstellen, zugrunde zu legen.

 

Fakten:

In dieser Entscheidung musste zu der durchaus interessanten Frage Stellung genommen werden, ob eine bauliche Veränderung auch dann gegeben ist, wenn der der Teilungserklärung entsprechende ursprüngliche Zustand durch eine Baumaßnahme wieder hergestellt wurde. Ursprünglich war im gemeinschaftlichen Treppenhaus der Wohnanlage für die Wohnung eines Eigentümers ein Wohnungseingang vorhanden, der mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer zugemauert wurde. Der betreffende Wohnungseigentümer ist nun der Auffassung, das Wiederherstellen dieses Einganges stelle keine bauliche Veränderung dar, da letztlich nur der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt würde. Dieser Ansicht konnten sich die Richter jedoch nicht anschließen. Maßgeblich sei vielmehr, dass mit Zustimmung der Eigentümer einmal ein baulicher Zustand hergestellt worden war, der nicht der ursprünglichen Teilungserklärung entsprach. Dieser bauliche Zustand ist nunmehr der entscheidende Maßstab bei der Frage, ob weitere bauliche Maßnahmen eine bauliche Veränderung darstellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 29.09.2000, 16 Wx 132/00

Fazit:

Nur dann, wenn ein unfertiges Gebäude erstmals hergestellt und der in der ursprünglichen Teilungsordnung vorgesehene Zustand erstmalig hergestellt wird, handelt es sich bei den betreffenden Maßnahmen um keine bauliche Veränderung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?