Leitsatz
Ein Bausparguthaben ist Vermögen im Sinne der Verfahrenskostenhilfe und muss deshalb vom Antragsteller vorrangig zur Finanzierung der Verfahrenskosten eingesetzt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Bausparvertrag zuteilungsreif ist.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Familienrechtsstreitigkeit hatte der Antragsteller Verfahrenskostenhilfe beantragt. Das Familiengericht hat diese nicht bewilligt, weil er gemeinsam mit der Antragsgegnerin Inhaber eines, seinen Angaben zufolge zuteilungsreifen, Bausparvertrags mit einem Kontostand per Ende 2009 von ca. 15.600 EUR ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts hat das Kammergericht Berlin zurückgewiesen.
Der Betrag von ca. 15.600 EUR übersteigt das Schonvermögen von 2.600 EUR. Dies gilt selbst dann, wenn man den Betrag, entgegen der eigenen Erklärung des Antragstellers diesem nicht vollständig zurechnen würde, sondern, weil die vorgelegte Kopie des Kontoauszuges auf den Namen beider Beteiligter lautet, lediglich zur Hälfte.
Auch Guthaben eines nicht zuteilungsreifen Bausparvertrags ist Vermögen. Vom Beteiligten kann erwartet werden, dass er ein zuteilungsreifes Guthaben für die Begleichung der Verfahrenskosten nutzt oder er den Bausparvertrag, soweit er das Guthaben mangels Zuteilungsreife noch nicht erhalten bzw. er es aufgrund der Bindung an wohnungswirtschaftliche Zwecke nicht frei nutzen kann, im Rahmen eines Policendarlehens beleiht. Die Rechtsprechung legt insoweit einen strengen Maßstab an, um zu verhindern, dass eine Vermögensbildung auf Kosten der Allgemeinheit erfolgt. So durfte der Erwerb eines Eigenheims der Beteiligten im Urteilsfall nicht zu Lasten der finanziert werden. Die Ehegatten hatten den Erwerb ihres Reihenendhauses (Verkehrswert ca. 150. 000 EUR; aktuelle Restschuld 135. 000 EUR) so finanziert, dass zunächst das aufgenommene Hypothekendarlehen in monatlichen Raten zurückgeführt wird und parallel dazu ein Bausparvertrag bespart wird, um damit bei Auslaufen der ersten Zinsbindung die Restschuld mit abzulösen. Bei dieser Form der Immobilienfinanzierung ist der Bausparvertrag ein Baustein innerhalb des Finanzierungskonzepts, aber keineswegs ein verbindlich fixierter, unabänderbarer Einsatz des Sparguthabens. Das gewählte Finanzkonzept muss geändert werden, wenn die vorgesehene Ansparrate nicht mehr geleistet werden kann, weil das vorgesehene Kapital für die Verfahrenskosten eingesetzt werden muss. Ein derartiger, von der ursprünglichen Planung abweichender Einsatz des Bausparguthabens erscheint unter Abwägung aller Gesichtspunkte auch nicht unzumutbar.
Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII darf die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen Hausgrundstücks abhängig gemacht werden. Das ist hier gewährleistet. Denn Schutzziel ist nur das Familienheim als solches und nicht der Weg dorthin, um es zu erwerben bzw. den Erwerb zu finanzieren.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss v. 24.3.2011, 17 WF 68/11.