Leitsatz
Nachdem die VG Wort schon im Streit um Druckergeräte unterlag, muss sie jetzt eine erneute Niederlage vor dem BGH hinnehmen: Auch PC-Hersteller müssen keine urheberrechtliche Gerätevergütung zahlen.
Sachverhalt
Die VG Wort, Interessenvertreterin u.a. für Autoren, führt seit Jahren Prozesse um die Auslegung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG in seiner alten Fassung. Nach der bis 2007 geltenden Vorschrift stand dem Urheber eines Werks u.a. eine Vergütung vom Gerätehersteller zu, wenn die Geräte dazu bestimmt sind, das urheberrechtlich geschützte Werk "durch Ablichtung eines Werkstücks" oder in einem "Verfahren vergleichbarer Wirkung" zu vervielfältigen.
Die VG Wort musste jetzt auch gegenüber einem PC-Hersteller eine Niederlage einstecken. Sie hatte von ihm Auskunft über die Anzahl der von ihm in Verkehr gebrachten PCs verlangt und vor Gericht dann die Feststellung beantragt, dass der Hersteller ihr für jedes dieser Geräte eine urheberrechtliche Vergütung von 30 EUR zu bezahlen hat. Nachdem das Berufungsgericht der Klage weitgehend stattgab, stellte der BGH sich auf die Seite des PC-Unternehmens.
Die Richter entschieden: PCs sind nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt. Der Grund: Mit einem PC können weder allein noch gemeinsam mit anderen Geräten Kopien wie mit einem herkömmlichen Fotokopiergerät hergestellt werden. Wenn ein PC zusammen mit einem Scanner und einem Drucker verwendet wird, ist er zwar geeignet, Druckwerke zu vervielfältigen. Innerhalb dieser Funktionseinheit, die aus Scanner, PC und Drucker besteht, ist aber nur der Scanner i.S.des § 54a Abs. 1 UrhG a.F. zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und damit vergütungspflichtig.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 UrhG lehnten die Richter ab. Sie sahen keine Veranlassung, dem Urheber von digitalen Texten oder Bildern einen Vergütungsanspruch zuzusprechen, der einen Ausgleich für ungenehmigte Vervielfältigungen schaffen soll. Dabei gingen die Richter davon aus, dass der Autor solcher Werke anders als der Verfasser von Druckwerken häufig mit der Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch einverstanden ist.
Hinweis
Seit 2008 gilt eine neue Regelung. Sie setzt eine Vergütung fest, sobald ein Gerät zur Vornahme von bestimmten Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch benutzt wird (§ 54 Abs. 1 UrhG). Darunter fallen auch PCs, wenn entsprechend mit ihnen verfahren wird.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 02.10.2008, I ZR 18/06.