Leitsatz

  • Auch in einer Mehrhausanlage entscheiden grundsätzlich alle Eigentümer über die Abrechnung und Entlastung
  • Wiederbestellung des Verwalters
 

Normenkette

§§ 26 Abs. 2, 2. Halbs., 20, 21 WEG

 

Kommentar

  1. Über die Jahresabrechnung und die Entlastungen der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats haben auch in einer Mehrhauswohnanlage grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen.
  2. Ein Eigentümerbeschluss über die wiederholte Bestellung des Verwalters für eine weitere Amtsperiode von 5 Jahren ist wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2, 2. Halbs. WEG nichtig, wenn der Beschluss länger als 1 Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst wird u n d die neue Amtszeit nicht mit der neuerlichen Wiederbestellung zu laufen beginnt (h.R.M.).
 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.06.2004, 3 W 64/04OLG Zweibrücken v. 23.6.2004, 3 W 64/04, NZM 19/2005, 751 = ZMR 11/2005, 908

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