Leitsatz

Sieht der Kostenverteilungsschlüssel vor, dass die Fläche eines nach allen Seiten geschlossenen Raumes bei dem nach der Fläche berechneten Teil der Heizkosten zur Hälfte berücksichtigt wird, gilt dies auch für eine Terrasse, die durch eine Isolierverglasung geschlossen wurde, dabei aber ein vier bis fünf Zentimeter breiter Spalt offenblieb.

 

Fakten:

Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Verhältnissen seines Miteigentumsanteils zu tragen. Sachlich gerechtfertigt ist es dabei, auch Wintergärten und nach allen Seiten abgeschlossene Räume mit der Hälfte der maßgebenden Fläche zu berücksichtigen. Dies entspricht im übrigen der in § 44 Abs. 1 Nr. 2 Heizkostenverordnung getroffenen Regelung. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass auch die Terrasse als Folge einer Isolierverglasung von der Wohnung aus mitbeheizt wird, was es rechtfertigt, die Terrasse bei dem nach der Fläche berechneten Teil der Heizkosten zu berücksichtigen. Das Gericht erachtete vorliegend auch die Terrasse als einen nach allen Seiten abgeschlossenen Raum, obwohl diese eine geringfügige öffnung durch den vier bis fünf Zentimeter breiten Spalt aufwies.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 21.10.1999, 2Z BR 126/99

Fazit:

Es spielt hier übrigens keine Rolle, dass die Terrasse selbst nicht beheizt werden kann, es genügt, dass diese von innen indirekt beheizt wird. Dem Umstand, dass es sich nicht um einen den übrigen Wohnräumen vergleichbaren Raum handelt, wird durch die Einbeziehung nur mit der Hälfte der Fläche Rechnung getragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?