Leitsatz

Eine Barkaution muß der Vermieter im Zweifel bei einem Gewerbemietverhältnis auf einem Treuhandkonto anlegen.

 

Sachverhalt

Die Parteien haben vertraglich zur Sicherstellung der Ansprüche des Verpächters die Zahlung einer Pachtkaution in Höhe von 20.000 DM vereinbart. Die Pächterin behält die Pachtzahlungen zurück, weil der Vermieter die Kaution nicht gesondert angelegt hat.

 

Entscheidung

Die Pächterin kann die Pachtzahlung bis zur Höhe von 20.000 DM weiterhin zurückbehalten, bis der Verpächter die Kaution sicher angelegt hat. Wenn eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, folgt aus dem treuhänderischen Charakter der Sicherheitsleistung, daß die Kaution getrennt vom Vermögen des Verpächters in der Weise zu verwahren ist, daß etwaige Gläubiger des Verpächters nicht darauf zugreifen können. Schon der Begriff der Kaution (Mietsicherheit) und ihr Zweck bestimmen, daß es sich nicht um einen Betrag handelt, der dem Verpächter zur freien Verfügung steht, sondern um einen treuhänderisch gebundenen Betrag, der nur Sicherungszwecken dient. Danach soll er nicht Teil des Vermögens des Verpächters werden und ist wirtschaftlich weiterhin dem Pächter zuzuordnen. Der Verpächter soll erst im Verwertungsfall auf die Kaution zugreifen. Das schließt sowohl den Eigenverbrauch als auch die überführung in das eigene Vermögen des Verpächters ohne erkennbare Trennung aus. Da Eigenverbrauch bzw. Eingliederung der Kaution in das Vermögen des Verpächters dem Sicherungszweck der Kaution zuwiderlaufen und die Rückzahlung und die Verzinsung gefährden, bedarf es dazu einer ausdrücklichen Vereinbarung

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 01.10.1998, 20 W 6592/98

Fazit:

Das Gericht hält eine Auslegung entsprechend der gesetzlichen Regelung im Wohnraummietrecht hier für möglich. Das erstaunt, da der Vermieter oder Verpächter nach dem Gesetz gerade nicht verpflichtet ist, die Kaution getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Die entsprechende zwingende Vorschrift für die Wohnraummiete (§ 550 b BGB) gilt nicht für Gewerbemietverträge. Auch kann der Vermieter die Pflicht zur Verzinsung vertraglich ausschließen. Ist die Verzinsung aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen, muß der Vermieter die Kaution zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinsen.

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