Leitsatz
Die seit Anfang 2004 rechtskräftig geschiedenen Eltern eines im Jahre 1999 geborenen Kindes stritten sich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter und das Umgangsrecht des Vaters mit ihr.
Sachverhalt
Die Parteien hatten am 21.12.1998 geheiratet und wurden durch Urteil des FamG vom 25.2.2004 rechtskräftig geschieden. Aus ihrer Ehe ist eine am 10.8.1999 geborene Tochter hervorgegangen.
Nach rechtskräftiger Scheidung hatte der Ehemann beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter allein zu übertragen. Sein Antrag wurde vom FamG zurückgewiesen, das gleichzeitig anordnete, dass an jedem zweiten Wochenende ein Umgang des Vaters mit seiner Tochter an seinem Wohnort stattfinden sollte.
Gegen den Beschluss des FamG legte der Ehemann Beschwerde ein und verfolgte seinen Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn weiter. Hilfsweise beantragte er, den Beschluss des FamG dahingehend abzuändern, dass er berechtigt sei, die gemeinsame Tochter jedes Wochenende zu sich zu nehmen. Außerdem solle für den Fall, dass es bei einem zweiwöchigen Umgangsrecht verbleibe, angeordnet werden, dass ein ausgefallenes Umgangswochenende nachzuholen sei.
In dem Verfahren wurden beide Parteien angehört und vereinbarten anlässlich ihrer Anhörung die Durchführung einer außergerichtlichen Mediation, die im Hinblick auf die divergierenden Ansichten beider Eltern ohne Erfolg war. Auch bei einer weiteren Anhörung beharrten beide Parteien auf ihren schon zu Beginn des Verfahrens angenommenen Standpunkten. Die Tochter äußerte anlässlich ihrer Anhörung den Wunsch, es solle alles so bleiben, wie es jetzt sei. Sie wolle bei ihrer Mutter wohnen und den Vater besuchen.
Die Beschwerde des Ehemannes gegen die erstinstanzliche Entscheidung hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater nicht in Betracht kam.
Es folgte der Ansicht des Familiengerichts, wonach die gemeinsame Tochter zu beiden Elternteilen eine gute und innige Beziehung hat und beide gleichermaßen erziehungsfähig sind. Der gesamte Streit zwischen den Eltern war geprägt von einem schwerwiegenden persönlichen Dissens, der sich zum Zeitpunkt des Verfahrens jedenfalls nicht auflösen ließ. Aus diesem Grunde sei es notwendig, eine Regelung zu finden, die eine Gefährdung des Kindeswohls abwendet und ihm die Chance einer guten persönlichen Entwicklung ermöglicht. Diesem Erfordernis habe die Entscheidung des AG Rechnung getragen. Eine Abänderung dieser Entscheidung i.S.d. Beschwerdebegehrens würde nach Auffassung des OLG das Risiko einer raschen Verschlechterung der Gesamtsituation mit sich bringen.
Nach dem Umzug mit ihrer Mutter in eine neue Umgebung hatte sich die Tochter in der veränderten Lebenssituation inzwischen gut etabliert. Nachdem von der Rechtsprechung entwickelten Kontinuitätsgrundsatz (BGH v. 6.12.1989 - IVb ZR 66/88, FamRZ 1990, 392 [393]) wäre es für die Entwicklung des Kindes im Vorschulalter schädlich und seinem Wohl abträglich, wenn ein Wechsel in der Betreuung und im sozialen Umfeld eintreten würde. Die vom AG ausgesprochene Umgangsregelung hielt das OLG für ausgewogen und sinnvoll, sie beachte die Belange des Kindes und auch die der Parteien. Nach Auffassung des OLG bestand kein Anlass, sie i.S.d. Vorstellungen des Antragsgegners auszuweiten.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 05.04.2005, 17 UF 1127/04