1Von der Passpflicht sind befreit
2. |
Ausländer, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören. |
2Die Befreiung endet, sobald für den Ausländer die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes auch in Anbetracht der besonderen Umstände des Falles und des Vorranges der Leistung oder Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
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