An Gebühren sind zu erheben

 

1.

für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3[1] [Bis 31.03.2020: § 19 Abs. 1] des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,

 

2.

für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,

 

3.

für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro.

[1] Geändert durch Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 01.04.2020.

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