(1) Die nach § 64 in die Ausländerdatei A aufgenommenen Daten sind in die Ausländerdatei B zu übernehmen, wenn der Ausländer

 

1.

gestorben,

 

2.

aus dem Bezirk der Ausländerbehörde fortgezogen ist oder

 

3.

die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes erworben hat.

 

(2) 1Der Grund für die Übernahme der Daten in die Ausländerdatei B ist in dem Dateisystem [1] [Bis 22.01.2019: der Datei ] zu vermerken. 2In dem Dateisystem [2] [Bis 22.01.2019: der Datei ] ist auch die Abgabe der Ausländerakte an eine andere Ausländerbehörde unter Angabe der Empfängerbehörde zu vermerken.

 

(3) Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 können auch die in § 65 genannten Daten in die Ausländerdatei B übernommen werden.

[1] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 23.01.2019.
[2] Geändert durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden ab 23.01.2019.

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