Der BGH meint, die Beschlüsse seien wirksam! Es sei Wohnungseigentümern gestattet, ihren Willen durch Beschluss darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Gebrauch oder bauliche Veränderungen für unzulässig hielten. Dabei dürften sie einzelne Wohnungseigentümer zu einem dem Beschluss entsprechenden Verhalten auffordern, also beispielsweise – wie hier – zu einer Unterlassung der Wohnnutzung einer Garage oder zu einem Rückbau einer Terrasse. So sei es auch beschlossen worden. Werde eine solche Willensbildung dem Wortlaut nach nämlich als Ge- oder Verbot beschlossen, sei darin nächstliegend dennoch ein bloßer Aufforderungsbeschluss zu sehen.

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