Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der Vergütungsanspruch der vom AG in einem Sorgerechtsverfahren bestellten Verfahrenspflegerin.
Im Rahmen dieses Verfahrens ging es primär um die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Verfahrenspflegerin und den für ihre Tätigkeit entstandenen Vergütungsanspruch.
Sachverhalt
Das AG hatte für die beteiligten in den Jahren 1998 und 2000 geborenen Kinder im Rahmen eines auf Antrag des Vaters eingeleiteten Sorgerechtsverfahrens durch Beschluss vom 28.6.2005 eine Verfahrenspflegerin bestellt. Es handelte sich hierbei um eine Diplom-Pädagogin, die bereits seit vielen Jahren als Verfahrenspflegerin tätig war. Nach Erhalt der Gerichtsakten hat sie in der Zeit vom 1.7.2005 bis zur Ablieferung der Stellungnahme für das Gericht am 11.8.2005 insgesamt drei persönliche Gespräche mit den Kindern, teilweise einzeln und teilweise zusammen, geführt. Ferner wurde bei zwei Terminen mit der Mutter gesprochen und die Interaktion der Kinder mit der Mutter beobachtet. Ein entsprechendes weiteres Gespräch fand mit dem Vater sowie ein weiteres Gespräch mit dem Vater alleine statt.
Ferner führte die Verfahrenspflegerin zahlreiche längere Telefongespräche, insgesamt sechs Gespräche mit der Mutter und vier Gespräche mit dem Vater, jeweils ein weiteres Telefongespräch mit dem Jugendamt, der Klassenlehrerin des älteren Kindes und der Kindergärtnerin des jüngeren Kindes. Am 11.8.2005 hat die Verfahrenspflegerin eine 36 Seiten umfassende Stellungnahme zu den Gerichtsakten gereicht. Beigefügt war außerdem eine 6-seitige Anlage mit ausführlichen Angaben über die seit dem 1.7.2005 erfolgten und bis zum Oktober 2005 zwischen den Eltern abgesprochenen Umgangstermine.
Für ihre Tätigkeit hat die Verfahrenspflegerin aus der Staatskasse Ersatz ihrer Aufwendungen und eine Vergütung von insgesamt 3.310,95 EUR begehrt. Eine detaillierte insgesamt 6-seitige Kostenaufstellung war der Rechnung beigefügt.
Der Bezirksrevisor beim LG hat in seiner Stellungnahme hierzu ausgeführt, eine so umfangreiche Stellungnahme wie von der Verfahrenspflegerin abgegeben sei in dem Verfahren weder üblich noch notwendig gewesen. Ihre Tätigkeiten hätte sich auf die rechtliche Vertretung der Kinder zu beschränken. Sie sei kein Schlichter zwischen den Parteien und kein Richtergehilfe. Die Vorbereitungen und Durchführungen von Interaktionsbeobachtungen gehörten ebenso wenig zu ihren Aufgaben wie Kontakte zum Jugendamt, zur Schule und zum Kindergarten. Erstattungsfähig seien maximal drei Familienbesuche. Insgesamt 960,61 EUR seien von der Rechnung der Verfahrenspflegerin abzusetzen. Das AG ist den Einwänden des Bezirksrevisors in vollem Umfang gefolgt und hat Vergütung und Auslagen der Verfahrenspflegerin auf 2.350,34 EUR festgesetzt.
Hiergegen richtete sich ihre sofortige Beschwerde, die teilweise Erfolg hatte und zur Festsetzung einer weiteren Vergütung i.H.v. 531,91 EUR führte.
Entscheidung
Der von der Verfahrenspflegerin geltend gemachte Stundensatz sowie Kilometersatz und die Telefonkosten wurden auch vom OLG nicht kritisiert. Es ging nach dortiger Auffassung allein um die Frage, in welchem Umfang ihre in Rechnung gestellte Tätigkeit ersatz- bzw. vergütungsfähig sei. Dies hänge maßgeblich von den dem Verfahrenspfleger nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben ab.
Hierüber bestehen in Rechtsprechung und Literatur erhebliche Meinungsverschiedenheiten (vgl. dazu ausführlich: Willutzki, KindPrax 2004, S. 83 f.; Menne, FamRZ 2005, 1035 ff. m.w.N.).
Das OLG wies in seiner Entscheidung darauf hin, zu den Besonderheiten der Vertretung von Kindern gehöre es, dass der Verfahrenspfleger zunächst einmal den Willen des Kindes in Erfahrung bringen müsse. Dies erfordere viel Geschick und Einfühlungsvermögen sowie Erfahrung in der Gesprächsführung mit Kindern. Er müsse das Alter und den Entwicklungsstand des Kindes und die sich hieraus ergebenden Besonderheiten des kindlichen Ausdrucks- und Vorstellungsvermögens ebenso berücksichtigen wie die Belastungssituation, die aus der besonderen Abhängigkeit des Kindes von anderen Verfahrensbeteiligten resultiere.
Die in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass Gespräche mit den Eltern nicht zum Aufgabenkreis des Verfahrenspflegers gehörten oder allenfalls äußerst restriktiv zuzulassen seien, sei danach ebenso abzulehnen wie die Auffassung, dass im Rahmen der Tätigkeit eines Verfahrenspflegers Gespräche mit dem Jugendamt, der das Kind betreuenden Kindergärtnerin oder der das Kind unterrichtenden Lehrerin grundsätzlich ausgeschlossen seien.
Insoweit sei vielmehr im Einzelfall entscheidend, ob diese Gespräche erforderlich seien, um die Wünsche des Kindes dem Gericht zutreffend darstellen zu können.
Angesichts der vom Vater im vorliegenden Fall wiederholt erhobenen Misshandlungsvorwürfe gegenüber der Mutter sei auch die Kontaktaufnahme zum Kindergarten und zur Schule als erforderlich anzusehen gewesen, damit die Verfahrenspflegerin die Äußerungen der Kinder angemessen habe bewerten können.
Hieraus habe sic...