Leitsatz

  1. Aufgedrängte Bereicherung (eigenmächtige Neueindeckung eines Dachs im Zuge eines Dachgeschossausbaus)
  2. Beauftragung eines Sachverständigen von Amts wegen
 

Normenkette

§ 16 WEG; §§ 684, 812 BGB; § 12 FGG

 

Kommentar

  1. Wird der Gemeinschaft zur Unzeit eine Bereicherung aufgedrängt, so können bis zum Ablauf einer fiktiven Ansparphase durch Sonderumlagen keine Verzugszinsen gefordert werden. Ein überschaubarer Zeitraum bis zur spätestens notwendigen Dacherneuerung (hier: im Zuge eines Dachgeschossausbaus) ist bei einer Lebensdauer von 40–50 Jahren vorliegend mit ca. 5 Jahren anzunehmen.
  2. Will das Beschwerdegericht den Angaben sachverständiger Zeugen nicht folgen und sieht es die Zeugen allerdings auch nicht als unglaubhaft an, so muss bei divergierenden weiteren Aussagen, insbesondere der Verwalterin, vom Gericht ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2007, 2 Wx 53/07OLG Hamburg v. 22.10.2007, 2 Wx 53/07 = ZMR 2008, 58

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?