Leitsatz
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen die bewilligte Prozesskostenhilfe wegen eingetretenen Zahlungsrückstandes aufgehoben werden kann.
Sachverhalt
Das AG hatte die der Beklagten mit Beschluss vom 22.7.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben, da sie die ihr aufgegebenen Raten in der Vergangenheit unpünktlich und seit Januar 2010 überhaupt nicht mehr gezahlt hatte.
Hiergegen wandte sich die Beklagte mit der Begründung, der nunmehr erfolgten Aufhebung der Prozesskostenhilfe sei keine Androhung vorausgegangen. Außerdem sei sie wegen ihrer veränderten Einkommensverhältnisse jedenfalls ab Februar 2010 zu Ratenzahlungen nicht mehr in der Lage gewesen. Aufgrund dessen hatte sie neben der Beschwerde einen Abänderungsantrag dahingehend gestellt, die Ratenzahlungsverpflichtung ab Januar/Februar 2010 aufzuheben.
Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.
Entscheidung
Zu der von der Beklagten gerügten fehlenden Androhung vor Aufhebung der Prozesskostenhilfe führte das OLG aus, dass es dahingestellt bleiben könne, ob die Aufhebung an der fehlenden vorherigen Androhung scheitere, wie teilweise vertreten werde. Ob dies uneingeschränkt Geltung habe, erscheine jedenfalls dann zweifelhaft, wenn wie im vorliegenden Fall zeitnah derartige Androhungen für andere Zeiträume erfolgt seien, so dass von einer überraschenden Entscheidung keine Rede sein könne (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1419 m.w.N.).
Eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe komme allerdings dann nicht in Betracht, wenn die Partei im fraglichen Zeitraum wirtschaftlich zur Leistung der Raten nicht in der Lage gewesen sei bzw. dann, wenn sie zu diesem Zeitpunkt Prozesskostenhilfe beantragt hätte, diese ohne Ratenzahlung hätte bewilligt werden müssen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 124 Rz. 19 m.w.N.).
Diesen Einwand und den Antrag auf Abänderung des entsprechenden Beschlusses hinsichtlich der Ratenzahlungen gemäß § 120 Abs. 4 ZPO habe die Beklagte, wie hier geschehen, auch gleichzeitig mit ihrer Beschwerde geltend gemacht.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Ratenzahlungspflicht lägen vor. Dabei sei gerade auf den in Rede stehenden Zeitraum ab Februar 2010 abzustellen, auf den sich auch das Abänderungsbegehren der Beklagten beschränke.
Im Hinblick auf die reduzierten Einkünfte der Beklagten ab Februar 2010 sei keine Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Raten ab diesem Zeitpunkt mehr gegeben.
Link zur Entscheidung
OLG Bremen, Beschluss vom 12.07.2010, 5 WF 60/10