Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine einmal bewilligte Prozesskostenhilfe wieder aufgehoben werden kann.

 

Sachverhalt

Dem Kläger war mit Beschluss des FamG vom 06.07.2007 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt worden. Gemäß Verfügung vom 9.9.2009 wurde er aufgefordert, sich über etwaige Änderungen seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Sowohl hierauf als auch auf eine Erinnerung reagierte er nicht.

Das Familiengericht hat sodann die dem Kläger bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.

Hiergegen wandte er sich mit der sofortigen Beschwerde, wobei er im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine aktuelle Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegte.

Das FamG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die sofortige Beschwerde für zulässig und begründet.

Zwar könne nach § 124 Nr. 2 ZPO die Bewilligung von PKH aufgehoben werden, wenn eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben werde und eine Partei der Aufforderung des Gerichts, sich über eine Änderung der Verhältnisse zu erklären, nicht nachkomme.

Diese Voraussetzungen hätten zum Zeitpunkt der angefochtenen Anordnung, die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben, zwar vorgelegen. Gleichwohl könne die Aufhebung der PKH-Bewilligung keinen Bestand haben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die geforderte Erklärung noch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens abgegeben werde (vgl. OLG Saarbrücken, Senatsbeschluss vom 21.11.2003 - 6 WF 59/03; 9. Zivilsenat, Beschl. v. 23.4.2007 - 9 WF 55/07; 2. Zivilsenat, Beschl. v. 10.7.2006 - 2 WF 14/06 - m.w.N.).

So liege der Fall hier, da der Kläger im Beschwerdeverfahren eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht habe.

Damit sei für die Aufhebung der PKH-Bewilligung kein Raum mehr, der angefochtene Beschluss könne keinen Bestand haben.

 

Link zur Entscheidung

Saarländisches OLG, Beschluss vom 28.10.2010, 6 WF 101/10

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