Leitsatz

Ein deutscher Staatsangehöriger war seit dem Jahre 1987 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Aus dieser Ehe waren sechs Kinder hervorgegangen. Im Januar 2005 heiratete er eine pakistanische Staatsangehörige. Die Verwaltungsbehörde leitete ein Verfahren auf Aufhebung dieser Ehe ein.

Der Ehemann beantragte die Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Eheaufhebungsklage, die nicht gewährt wurde.

Hiergegen legte er sofortige Beschwerde ein, die keinen Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG sah ebenfalls keine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung des Ehemannes gegen die Eheaufhebungsklage. Zwar sei in Ehesachen im Rahmen der Prozesskostenhilfe nicht ohne Weiteres ein streitentscheidender Erfolgsbegriff anzuwenden, gleichwohl müsse eine sinnvolle Beteiligung im Rahmen des rechtlichen Gehörs gefordert werden. Dies setze voraus, dass geeigneter Tatsachenvortrag gegeben sei, der die Möglichkeit eröffne, dass eine andere Entscheidung als die von der Verwaltungsbehörde angestrebte Eheaufhebung nach §§ 1314, 1316 BGB ausgesprochen werde.

Dies sei im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, da nach §§ 1306 BGB,13 EGBGB eine Person mit deutscher Staatsangehörigkeit, die verheiratet sei, keine weitere Ehe mit einer anderen Person schließen dürfe. Die zweite Ehe verstoße gegen das Eheverbot der Doppelehe und sei daher aufzuheben. Für das Eingreifen einer Ausnahmevorschrift sei hinreichender Tatsachenvortrag nicht gegeben. Weder eine - nicht einmal ausdrücklich erklärte - Trennung der Ehegatten der ersten Ehe noch die bestehende Schwangerschaft der zweiten Ehefrau rechtfertigten die Aufrechterhaltung der unter offener Verletzung des Gebots der Einehe geschlossenen zweiten Ehe. Auch ein Schutzbedürfnis der zweiten Ehefrau könne nicht zum Aufhebungsausschluss führen. Der Ausspruch der Aufhebung führe nur dazu, dass im Geltungsbereich des BGB keine anerkennungsfähige Ehe vorliege. Es sei davon auszugehen, dass nach dem Heimatrecht der zweiten Ehefrau ein Ehehindernis nicht bestehe, so dass sie insoweit dort statusrechtlich gestützt sei.

Aus den genannten Gründen sei das Verteidigungsvorbringen zur Aufhebungsklage ohne Erfolgsaussicht und hindere die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.07.2005, 4 WF 70/05

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