Leitsatz

Ist die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs einer Steuernorm offen und für die vom Steuerpflichtigen zu treffende Entscheidung bedeutsam, muss der verantwortliche Steuerberater grundsätzlich auf das mit der ungewissen Beurteilung der Rechtslage verbundene Risiko hinweisen.

 

Sachverhalt

Der Rechtsstreit geht zurück auf eine Beratung, die 1991 stattgefunden hatte. Aufgrund der Empfehlung des Rechtsvorgängers der Beklagten, eines mittlerweile verstorbenen Steuerberaters, hatte die Klägerin seinerzeit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer trotz seines Alters von 61 Jahren eine Pensionszusage gewährt, die das Finanzamt aber als verdeckte Gewinnausschüttung einstufte. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf und verwies die Sache zur weiteren Aufklärung zurück.

 

Entscheidung

Der Steuerberater musste die Klägerin nur nach dem Stand des Jahres 1991 über die Rechtsprechung sowie die einschlägigen Richtlinien und Erlasse beraten. Prognoseentscheidungen waren ihm nicht zuzumuten, zumal die damalige höchstrichterliche Rechtsprechung nicht auf bestimmte für den Steuerberater absehbare und für die Klägerin nachteilige Entwicklungen hindeutete. Indes hätte der Steuerberater bei pflichtmäßiger Prüfung der Rechtslage im Februar 1991 das Risiko, eine Pensionszusage könne als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden, nicht ohne weiteres vernachlässigen dürfen. Vielmehr musste er die Klägerin angesichts der bestehenden objektiven Ungewissheit hierauf hinweisen.

Pflichtmäßige Steuerberatung verlangt sachgerechte Hinweise über die Art, die Größe und die mögliche Höhe eines Steuerrisikos, um den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen wahren und eine Fehlentscheidung vermeiden zu können[1]. Der Auftraggeber muss danach im Stande sein, seine Interessen und erhebliche Steuerrisiken selbst abzuwägen. Kann ein solches Risiko die Entscheidung eines vernünftigen Auftraggebers beeinflussen, so darf es von dem Steuerberater nicht verschwiegen werden. Dagegen ist ein allgemeines Steuerrisiko zu vernachlässigen, wenn die mögliche Gestaltung durch eine gefestigte Rechtsprechung und Verwaltungspraxis abgesichert ist, ohne dass bereits Anzeichen für eine Änderung dieser Rechtsauffassung oder des zugrunde liegenden Gesetzes erkennbar sind. Auch kann es sein, dass sich eine in der Steuerpraxis offene Frage bereits aus dem Gesetz heraus eindeutig beantworten lässt. An einer solchen Rechtsklarheit fehlt es, wenn die einschlägige Vorschrift einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, dessen Anwendung Verwaltungspraxis und Rechtsprechung noch klären müssen. Ein solches Risiko ist nur dann unbedeutend, wenn der fragliche Einzelfall eindeutig außerhalb der Gefahrenzone liegt.

Eine derartige Rechtsunsicherheit bejaht der Senat rückblickend. Der BFH knüpft bei der verdeckten Gewinnausschüttung grundsätzlich am Fremdvergleich an[2]. In diesem Zusammenhang sieht er in der zu entscheidenden Sache mögliche Beurteilungsunschärfen. Es war aus Sicht des Jahres 1991 durchaus zweifelhaft, ob die zukünftigen Dienste des Geschäftsführers für die Klägerin derart wertvoll waren, dass hierdurch die beträchtliche Vermögensminderung durch die übernommene Pensionslast aufgewogen wurde. Mit steigendem Alter des Begünstigten erhöhte sich für die Klägerin die Gefahr, dass sich im Gesamtleistungsaustausch ihre Pensionszusage als übergewichtig und unangemessen erwies. Der Steuerberater durfte daher nicht darauf vertrauen, dass der Einzelfall unter dem Aspekt einer verdeckten Gewinnausschüttung rechtlich unbedenklich sei, wie sich dies beispielsweise hätte annehmen lassen, wenn der Geschäftsführer deutlich jünger gewesen wäre.

Das OLG muss die Sache erneut überprüfen. Denn es ist unklar, wie sich die Klägerin nach dem lediglich gebotenen Risikohinweis des Steuerberaters aus damaliger Sicht verhalten hätte. Möglicherweise hätte sie das Risiko damals auf sich genommen oder eine andere Lösung gesucht.

 

Link zur Entscheidung

BGH-Urteil vom 20.10.2005, IX ZR 127/04

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