Normenkette

§ 24 Abs. 5 WEG

 

Kommentar

Grundsätzlich hat der Verwalter nicht das Recht, eine ordnungsgemäß einberufene und beschlussfähige Versammlung aufzulösen; entfernt sich der Verwalter im Laufe der Versammlung, kann grundsätzlich eine Gemeinschaft auch ohne Mitwirkung des Verwalters einen neuen Vorsitzenden wählen und zur Tagesordnung weiter verhandeln und Beschlüsse fassen. Führen allerdings formelle Streitigkeiten (über Vollmachten und Stimmrechte) aus objektiver Sicht erkennbar dazu, dass die Protokollierung von Beschlüssen und Beschlussergebnissen äußerst schwierig zu werden droht, ist die Entscheidung eines Verwalters als Versammlungsvorsitzender, die Fortführung der Versammlung abzulehnen, um mit Sicherheit zu erwartende gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden - wie im vorliegenden Fall -, nicht ganz unvertretbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Vielzahl der Eigentümer im Anschluss an die Entscheidung des Verwalters den Versammlungsraum verlässt, auch wenn noch Beschlussfähigkeit der verbliebenen Eigentümer gegeben sein sollte (diese Frage der Beschlussfähigkeit ist in den Entscheidungsgründen nicht näher vertieft worden).

Die Versammlung der verbliebenen Eigentümer war jedoch formell als fehlerhaft anzusehen und insofern einer Versammlung gleichzustellen, zu der aus irgendwelchen Gründen nicht ordnungsgemäß eingeladen wurde; die Versammlung war nicht mehr repräsentativ, nachdem sich Eigentümer in vertretbarem Vertrauen auf den wirksamen Abbruch entfernt hatten.

Auch unter Berücksichtigung von Kausalitätsgründen waren Beschlüsse der verbliebenen Eigentümer für ungültig zu erklären, da nicht auszuschließen war, dass ohne formelle Fehlerhaftigkeit der Versammlung bei verbliebenen Eigentümern gleiche Beschlussergebnisse erzielt worden wären; aus diesem Grund erschien die vom Versammlungsleiter/dem Verwalter angebotene Wiederholungsversammlung gerechtfertigt.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 16.09.1988, 24 W 3952/88)

zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung

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