Die Forderung, mit der der Schuldner aufrechnet, muss voll wirksam und fällig sein. Insbesondere mit aufschiebend bedingten und mit gestundeten Forderungen kann nicht aufgerechnet werden, während eine auflösende Bedingung der Aufrechnung nicht entgegensteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge