Will der Beklagte seinerseits Forderungen gegen den Kläger im Wege der Aufrechnung mit in den Prozess einbeziehen, ist zu unterscheiden zwischen der Erklärung der Aufrechnung und der Geltendmachung der erklärten Aufrechnung im Prozess.

Im ersten Fall richtet sich die Aufrechnung nach § 388 BGB. Die Zulässigkeit, die Voraussetzungen und die Wirkungen regeln sich allein nach materiellem Recht.

Bei der Prozessaufrechnung erhebt der Beklagte verteidigungsweise eine rechtsvernichtende Einwendung. Sie ist Prozesshandlung. Die Zulässigkeit, die Voraussetzungen und die Wirkungen regeln sich allein nach Prozessrecht.

Wird eine Aufrechnung erstmals im Prozess erklärt, liegt darin sowohl eine materiell-rechtliche Erklärung als auch eine prozessuale Geltendmachung (Prozessaufrechnung).

Bedeutung hat dies für die Frage der Rechtskraftwirkung des Urteils. Das Urteil bezieht sich auch dann auf die Ansprüche des Beklagten, wenn über diese ganz oder teilweise entschieden wurde, § 322 Abs. 2 ZPO. Das ist dann möglich, wenn der Kläger mit seinen Ansprüchen ganz oder teilweise durchdringt. Nur in diesem Fall sind die Ansprüche des Beklagten von Bedeutung (deshalb auch Hilfsaufrechnung für den Fall des Obsiegens des Klägers).

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