Wird eine den oben dargestellten Grundsätzen entsprechende wirksame Aufrechnungsbeschränkung mit einer nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksamen Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts verbunden, so ist die Klausel hinsichtlich der Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts unwirksam, im Übrigen ist sie wirksam.

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