Normenkette

§ 21 Abs. 2 WEG, § 767 ZPO

 

Kommentar

1. Der WE-Vollstreckungsgegenantrag (analog § 767 ZPO) kann nicht auf einen Aufrechnungseinwand gestützt werden, der bereits im Hausgeldverfahren geltend gemacht wurde, dort aber aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zugelassen worden ist.

2. Dem Schuldner eines in einem Hausgeldverfahren rechtskräftig festgestellten Hausgeldanspruches ist es verwehrt, die Vollstreckung mit Einwendungen zu bekämpfen, die bereits im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der den Hausgeldanspruch feststellenden Entscheidung vorlagen.

3. Der aus einer sog. Notgeschäftsführung ( § 21 Abs. 2 WEG) erwachsene Aufwendungsersatzanspruch kann nur von demjenigen Wohnungseigentümer zur Anfechtung gestellt werden, der auch die Notgeschäftsführung vorgenommen hat.

4. Der Hausgeldschuldner kann nur dann mit Aufwendungsersatzansprüchen aufrechnen, wenn er die Aufwendungen gerade für solche Gemeinschaftsverbindlichkeiten erbracht hat, welche die Verwaltung sonst aus dem in derselben Wirtschaftsperiode fällig gewordenen Hausgeld zu erfüllen gehabt hätte.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 06.02.1995, 24 W 7149/93)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?