Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich nach rechtskräftiger Ehescheidung um den von dem Ehemann zu zahlenden Trennungsunterhalt. Die Scheidung war im April 2005 rechtskräftig geworden. Zuvor war der Ehemann im Juli 2003 aufgefordert worden, Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen. Dieser Aufforderung war er im August 2003 nachgekommen.
Die geschiedene Ehefrau erhob sodann im Juli 2005 Stufenklage und bezifferte im September 2005 aufgrund der von dem Ehemann im August 2003 vorgelegten Verdienstnachweise ihren Unterhaltsanspruch für den Zeitraum von August 2003 bis März 2005. Die von ihr beantragte Prozesskostenhilfe wurde nicht gewährt. Dies mit der Begründung, der Unterhaltsanspruch sei zum einen nicht schlüssig dargelegt, zum anderen verwirkt.
Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass bereits im Ehescheidungsverfahren mitgeteilt worden sei, dass der an sie zu zahlende Trennungsunterhalt eingeklagt werde.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Die Beschwerde der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach ihr Prozesskostenhilfe zu versagen war.
Zum einen habe die Klägerin ihre eigenen Einkünfte nicht hinreichend dargelegt. Zum anderen seien ihr Unterhaltsansprüche auch deswegen zu versagen, weil die Wirkung einer Mahnung in dem Schreiben vom 24.07.2003 entfallen sei. Das OLG verweist in seiner Entscheidung auf ein Urteil des BGH vom 9.12.1987 (BGH, Urt. v. 9.12.1987 - IVb ZR 99/86, FamRZ 1988, 478 [480]), in dem der BGH zu diesem Problemkreis ausgeführt hatte, dass im Rahmen der Grundsätze von Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, dass sich der Unterhaltsgläubiger den Rückgriff auf rückständigen Unterhalt neben der Klageerhebung nur durch Inverzugsetzung, also durch Mahnung des Schuldners erhalten könne. Zwar müsse eine solche Mahnung nicht monatlich wiederholt werden, um die Wirkungen des Verzuges aufrechtzuerhalten. Da aber auch die Interessen des Unterhaltsschuldners gewahrt werden müssten und dieser ein Recht darauf habe, zu wissen, welchen Forderungen des Unterhaltsgläubigers er für vergangene Zeiträume noch ausgesetzt sein könnte, könne der Unterhaltsgläubiger nach einer einmal ausgesprochenen Mahnung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht beliebig lange Zeit verstreichen lassen, bevor er den angemahnten Betrag gerichtlich geltend mache oder in sonstiger Weise auf die Mahnung zurückgreife.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin nach Vorlage der Lohnabrechnungen des Beklagten im August 2003 ihren Anspruch nicht beziffert. Insgesamt hatte sie nach Vorlage der Verdienstbescheinigungen mit Schreiben vom 12.8.2003 bis zum 14.9.2005 nichts mehr getan, um die Interessen des Unterhaltsschuldners angemessen zu wahren.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.02.2006, 16 WF 26/06