FinMin Bayern, Erlaß v. 22.2.2002, 31 - S 2245 - 024 - 7 222/02
Die Lohnsteuer-Referatsleiter haben beschlossen, an ihrer ursprünglichen Auffassung, wonach die Zahlung von Versicherungsprämien für D & O-Versicherungen durch den Arbeitgeber in der Regel zu Arbeitslohn des versicherten Arbeitnehmers führt, weil der Versicherungsschutz im persönlichen Interesse des Arbeitnehmers liegt, nicht mehr festzuhalten. Sie vertreten nunmehr die Auffassung (vgl. FinMin Bayern vom 4.2.2002, 34 – S 2332 – 171 – 5 719/02), dass die Zahlung von Versicherungsprämien für D & O-Versicherungen durch den Arbeitgeber in überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgt, wenn
- es sich bei der D & O-Versicherung um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung handelt, die in erster Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternehmenswertes gegen Schadenersatzforderungen Dritter gegenüber dem Unternehmen dient, die ihren Grund in dem Tätigwerden oder Untätigbleiben der für das Unternehmen verantwortlich handelnden und entscheidender Organe und Leitungsverantwortlichen haben,
- die D & O-Verträge besondere Klauseln zur Firmenhaftung oder sog. Company Reimbursement enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen als Versicherungsnehmer zusteht,
- das Management als Ganzes versichert ist und Versicherungsschutz für einzelne Personen nicht in Betracht kommt,
- Basis der Prämienkalkulation nicht individuelle Merkmale der versicherten Organmitglieder sind, sondern Betriebsdaten des Unternehmens und dabei die Versicherungssummen deutlich höher sind als typischerweise Privatvermögen.
Sind sämtliche vorgenannten Merkmale erfüllt, ist von einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers auszugehen, so dass beim Versicherten weder Zufluss von Arbeitslohn vorliegt noch die Prämienzahlungen steuermindernd als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers ist hingegen zu verneinen, wenn Risiken versichert werden, die üblicherweise durch eine individuelle Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt werden.
Bei Versicherten, die nicht Arbeitnehmer sind (Aufsichtsratsmitgliedern), ist im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder entsprechend zu verfahren. Die Zahlung von Versicherungsprämien für D & O-Versicherungen durch die Gesellschaft führt unter den vorgenannten Voraussetzungen weder zu Betriebseinnahmen noch zu Betriebsausgaben des versicherten Aufsichtsratsmitglieds.
Hinweis: Das oben zitierte Schreiben des FinMin Bayern vom 4.2.2002, 34 – S 2332 -171 – 5 719/02 wurde im Bezirk der OFD München als Mitteilung für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 2/2002 vom 19.02.2002 bzw. im Bezirk der OFD Nürnberg als Mitteilung für den Lohnsteuer-Außendienst Nr. 4/2002 (ohne Datum) bekannt gegeben.
Normenkette
EStG § 18
EStG § 24