Leitsatz
Ein Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung, die Aufstellung des Wirtschaftsplanes dem Verwaltungsbeirat zu übertragen, ist nicht nichtig. Denn die Zuständigkeitsregelung in § 28 Abs. 5 WEG ist disponibles Recht. Ein vom Verwaltungsbeirat beschlossener Wirtschaftsplan aufgrund unangefochtener Ermächtigung durch die Wohnungseigentümerversammlung begründet Zahlungsansprüche gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.
Sachverhalt
Die Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage nimmt in diesem Verfahren einen Eigentümer auf Zahlung von Wohngeldrückständen und Wohngeldvorauszahlungen in Anspruch. Die Wohngeldrückstände entsprechen dabei einem Beschluß der Eigentümerversammlung, der nicht angefochten worden ist. Die Jahreswirtschaftspläne wiederum wurden entsprechend einem Beschluß nicht von der Eigentümerversammlung, sondern vom Verwaltungsbeirat genehmigt. Der Eigentümer ist der Auffassung, die Wirtschaftspläne seien rechtlich unverbindlich, weil sie nur vom Verwaltungsbeirat beschlossen wurden.
Entscheidung
Hier mußte der Wohnungseigentümer eines besseren belehrt werden, die Wirtschaftsplane waren sehr wohl rechtsverbindlich. Der Zahlungsanspruch der Gemeinschaft ergibt sich also durchaus aus diesen Wirtschaftsplänen. Die Eigentümerversammlung hatte ihre Kompetenzen hier nämlich auf den Verwaltungsbeirat übertragen. Da der zugrundeliegende Beschluß nicht angefochten wurde, war diese Kompetenzverlagerung bestandskräftiges und bindendes Gemeinschaftsrecht geworden.
Nach § 28 Abs. 5 WEG beschließen zwar die Wohnungseigentümer über den Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch um disponibles, durch die Eigentümergemeinschaft abdingbares, Recht. Es ist daher grundsätzlich den Wohnungseigentümern überlassen, gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG, eine anderweitige Regelung zu treffen.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 17.12.1997, 16 Wx 291/97
Fazit:
Die Wohnungseigentümergemeinschaft bestand in der vorliegenden Entscheidung aus insgesamt mehr als 150 Mitgliedern. Bei einer derartigen Größe dürfte es sich aus praktischen Erwägungen sogar empfehlen, die angesprochenen Befugnisse dem Verwaltungsbeirat zu übertragen. Letztlich hat der Wirtschaftsplan auch nur vorläufigen Charakter. Die Entscheidung über die Jahresabrechnung bleibt der Eigentümergemeinschaft ja sowieso vorbehalten.