Leitsatz
Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob die von dem Ehemann erhobene Abänderungsklage, mit der er das Ziel des Wegfalls seiner Verpflichtung zur Leistung nachehelichen Unterhalts verfolgte, auf die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und eine Änderung der Gesetzeslage durch das UÄndG gestützt werden kann.
Sachverhalt
Die Parteien waren rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie hatten im Jahre 1980 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1982 und 1983 geborene Kinder hervorgegangen. Die Ehe war im Jahre 1995 geschieden worden.
Die Eheleute stritten in einem Abänderungsverfahren über die Befristung nachehelichen Aufstockungsunterhalts. Der Unterhalt war zuletzt durch Urteil des OLG vom 22.3.2007 festgelegt worden. Eine Befristung und Herabsetzung des Unterhalts war seinerzeit von dem Kläger nicht geltend gemacht und vom OLG in seiner Begründung auch nicht erörtert worden.
Mit der im November 2007 von dem Kläger erhobenen Abänderungsklage erstrebte er den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung. Er stützte sein Abänderungsbegehren darauf, dass sich die Rechtsprechung des BGH zur Befristung und Begrenzung des Aufstockungsunterhalts zwischenzeitlich geändert habe. Im Übrigen sei der Unterhalt jedenfalls für die Zeit ab Januar 2008 wegen des UÄndG abzuändern. Das erstinstanzliche Gericht hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung blieb ebenso wie die Revision ohne Erfolg.
Entscheidung
In seiner Entscheidung führte der BGH aus, dass die Abänderungsklage zulässig sei, weil der Kläger als Abänderungsgrund eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung und eine Gesetzesänderung angeführt habe. Allerdings sei die Frage, ob seine Rechtsansicht zutreffe, bei der Begründetheit zu prüfen.
Der BGH kam zu dem Ergebnis, die Abänderungsklage sei unbegründet, da die Rechtsprechung sich nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil, dessen Abänderung begehrt werde, ergangen sei, sich nicht geändert habe.
Bereits mit seinem Urteil vom 12.4.2006 (XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006) habe der Senat die maßgebliche Änderung seiner Rechtsprechung vollzogen, indem für die Entscheidung über die Befristung nicht mehr der Ehedauer ausschlaggebende Bedeutung beigemessen worden, sondern stattdessen das hauptsächliche Gewicht auf die mit der Ehe verbundenen Nachteile für den Unterhaltsberechtigten gelegt worden sei. Diese mit der Entscheidung vollzogene Rechtsprechungsänderung beschränke sich auch nicht auf kinderlose Ehen, sondern auf sämtliche Fälle des Aufstockungsunterhalts, in denen statt des Kriterium der Ehedauer nunmehr vorrangig auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abzustellen sei. Auch durch das UÄndG sei eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse nicht eingetreten. Eine derartige Veränderung liege nur vor, wenn die Gesetzesänderung für den konkreten Einzelfall erheblich sei, dies treffe jedoch für den vorliegenden Fall nicht zu. Aus § 1578b BGB ergebe sich für sich genommen noch keine Änderung der wesentlichen Verhältnisse. Zwar sei die in § 1573 Abs. 5 S. 1 Halbs. 2, § 1578 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2 BGB a.F. enthaltene Regelung, wonach eine fortlaufende und ungeminderte Unterhaltszahlung in der Regel nicht unbillig sei, wenn der Berechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut habe oder noch betreue, in § 1578b BGB nicht übernommen worden. Eine materielle Änderung sei damit jedoch nicht verbunden, weil die Kindesbetreuung schon nach der früheren Rechtslage nicht generell einer Befristung oder Herabsetzung entgegengestanden habe.
Mit dem UÄndG sei durch die Streichung der einschränkenden Formulierung keine sachliche Änderung vorgenommen worden, sondern lediglich eine Klarstellung. Der Kläger hätte damit die Befristung und Herabsetzung bereits im Vorprozess geltend machen können und müssen. Da die Befristung nach §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. nicht lediglich auf Einrede, sondern bei entsprechendem Sachvortrag von Amts wegen zu überprüfen gewesen sei, schließe die Rechtskraft des Ausgangsurteils jedenfalls bei unveränderter Tatsachenlage eine künftige Befristung und Herabsetzung des Unterhalts aus.
Hinweis
Aus der Entscheidung des BGH wird die Bedeutung ausreichenden Sachvortrags im Ausgangsverfahren deutlich. Es sind möglichst detailliert und umfassend die Umstände darzulegen, die für eine Befristung oder Herabsetzung des Unterhalts vorgebracht werden können. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, ist durch die Entscheidung des BGH nunmehr klargestellt worden, dass eine wesentliche Änderung rechtlicher Verhältnisse nicht eingetreten ist, wenn der Aufstockungsunterhalt erst nach der Veröffentlichung der BGH-Entscheidung vom 12.4.2006 (XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006) festgelegt worden ist.
Hätte eine Befristung und Herabsetzung bereits im Vorprozess geltend gemacht werden können, ist derjenige, der eine Abänderung begehrt, in einem späteren Abänderungsverfahren mit dem Befristungseinwand...