Leitsatz
Im Jahre 1986 rechtskräftig geschiedene Eheleute stritten sich um die erneute Abänderung eines Unterhaltsvergleichs aus dem Jahre 1987, der zuletzt durch Urteil vom 19.9.1997 an veränderte Verhältnisse angepasst worden war. Der Beklagte hatte über einen Zeitraum von 17 Jahren Ehegattenunterhalt geleistet und war im Jahre 1987 eine neue Ehe eingegangen. Die Ehefrau hatte im April 1990 eine Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte aufgenommen, ab April 1995 arbeitete sie vollschichtig. Die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Söhne, geboren in den Jahren 1975 und 1977, lebten bei ihrer Mutter.
Es ging insbesondere um die Frage, inwieweit für das unterhaltsrelevante Einkommen des geschiedenen Ehemannes Familienzuschläge im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen sind, die auf erneute Heirat und auch darauf beruhen, dass der Sohn der zweiten Ehefrau mit in dem Haushalt des Unterhaltsschuldners lebt und er auch für diesen einen Kinderzuschlag erhält. Ferner ging es um die Frage, ob Zahlungen des Unterhaltsschuldners für eine zusätzliche Altersversorgung von seinem Erwerbseinkommen abzusetzen sind sowie um eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau.
Sachverhalt
Die Parteien waren seit dem 30.12.1986 rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie stritten sich um die erneute Abänderung eines Unterhaltsvergleichs aus dem Jahre 1987, der zuletzt durch Urteil vom 19.9.1997 an veränderte Verhältnisse angepasst worden war.
Die Eheleute hatten im Juli 1973 geheiratet. Aus ihrer Ehe waren zwei in den Jahren 1975 und 1977 geborene Söhne hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Jahre 1984 in dem Haushalt ihrer Mutter lebten. Bei Zustellung des Scheidungsantrages hatte der Ehemann ein Vermögen von ca. 1.110.000,00 DM, das überwiegend aus einer Erbschaft nach seiner Mutter stammte, während die Ehefrau über Vermögenswerte von ca. 200.000,00 DM verfügte. Ein Zugewinnausgleich erfolgte nicht. Die Ehefrau übernahm die Miteigentumshälfte des Beklagten an der während der Ehe erworbenen und als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte - mit den darauf noch ruhenden Belastungen -, während sie im Gegenzug ihren Miteigentumsanteil an einem unbebauten Grundstück auf den Ehemann übertrug.
Der auf § 1570 BGB gestützte Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wurde zunächst im Scheidungsurteil vom 29.7.1986 und dann im anschließenden Berufungsverfahren durch Vergleich vom 26.6.1987 festgelegt. Als Grundlage für die Unterhaltsbemessung galt allein das Erwerbseinkommen des Beklagten als Oberstudienrat einschließlich seiner Einkünfte aus der Nebentätigkeit bei der Volkshochschule. Der Beklagte ging am 2.10.1987 eine neue Ehe ein. Seine zweite Ehefrau hatte einen Sohn aus erster Ehe und war nicht erwerbstätig. Sie bezog lediglich eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit im Rat der Stadt.
Die Klägerin nahm im April 1990 eine Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte auf, die sie ab April 1995 auf eine vollschichtige Tätigkeit ausweitete.
Nach Änderung der Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Einkünften des in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten (Anwendung der Differenz- statt der Anrechnungsmethode) hat die Klägerin den Beklagten aufgefordert, höheren Unterhalt zu zahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob sie Klage.
Ihren Berechnungen legte sie die Einkünfte des Beklagten als Oberstudienrat unter Berücksichtigung aller Familienzuschläge zugrunde. Sie vertrat die Auffassung, die Berücksichtigung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe könne trotz der dazu am 7.10.2003 ergangenen Entscheidung des BVerfG nicht von Anfang an, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, somit ab November 2003, entfallen. Zum Ausgleich müsse der Beklagte das Realsplitting in Anspruch nehmen. Die Zustimmung dazu habe sie am 17.11.2003 ausdrücklich angeboten.
Der Beklagte erhob den Einwand, sie müsse sich auch den Wohnvorteil aus der Nutzung der ihr gehörenden Doppelhaushälfte anrechnen lassen. Dem hielt die Klägerin entgegen, die Nichtberücksichtigung des Wohnvorteils sei Grundlage der abzuändernden Entscheidung. Hilfsweise hat sie den Abzug der nach wie vor bestehenden Hauslasten verlangt.
Sie beantragte, den Beklagten in Abänderung des Vergleichs vom 26.6.1987 und des Urteils des OLG Hamm vom 19.9.1997 zur Zahlung höheren nachehelichen Unterhalts zu verurteilen. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und erhob Widerklage dahingehend, dass der ausgeurteilte Altersvorsorgeunterhalt an einen von der Klägerin zu benennenden Versorgungsträger zu zahlen sei. Im Übrigen verlangte er Begrenzung seiner Unterhaltspflicht gem. §§ 1573, 1578 BGB.
Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage nach Zeitabschnitten differenziert überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt und mit seinem Rechtsmittel seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.
Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Abänderungswiderkl...